Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 167Fedlex · Rapporto sui risultati

Im Rahmen der unten beantragten Norminvestitionskostenrechnung wäre allenfalls noch zu prüfen, ob der Brandversicherungswert genügend aktuell, eine Indexierung anlagespezifischer Installationen sinnvoll und deren Anschaffungswerte verfügbar sind.

Zu Bst. e.: Es ist die jährliche Abschreibung als Basis für die anrechenbaren Investitionskosten zu verlangen.

Zu Bst. f: Wenn auf die Empfehlungen von H+ abgestellt wird, erfolgt jede Abschreibung linear.

Zu Bst. g: Der kalkulatorische Zinsfuss sollte für alle Spitäler gleich hoch gesetzt werden, da das KVG keine Kreditrisikozuschläge der Banken finanzieren sollte. Der Bundesrat sollte eine einheitliche Referenzgrösse, jedoch keinen über die Zeit fixen Satz, festlegen. H+ empfiehlt den durchschnittlichen Hypothekarzinssatz des abgelaufenen Jahres für Althypotheken im 1. Rang der Kantonalbanken, wie sie im Monatsheft der SNB publiziert werden. Dies ist der tiefste Wert, der in Betracht kommen kann. Damit ist Bst. g zugunsten eines neuen Absatzes zu streichen.

„… c. den Anschaffungswert oder den Wiederbeschaffungswert; d. den Wiederbeschaffungswert; e. die jährliche Abschreibung als Basis für die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigenden Investitionskosten für stationäre Leistungen; f. den Stand des betriebsnotwendigen Anlagevermögen im Sinne der Betriebsbuchhaltung die Abschreibungsmodalitäten, falls die Abschreibung nicht linear vom Anschaffungswert erfolgt; g. den kalkulatorischen Zinsfuss.“

Vorschlag neuer Absatz: „Das Departement legt Anfang Jahr den kalkulatorischen Zinssatz fest, der für die Dauer des ganzen Kalenderjahres anwendbar ist.“

Es genügt nicht, dass die Abschreibungsmodalitäten transparent aus- GR gewiesen werden. Um die Kosten der Anlagenutzung einheitlich zu ermitteln, müssen die Vorgaben bezüglich Anlagebuchhaltung einheitlich sein. Eine unterschiedliche Handhabung der Vorgaben führt zu unterschiedlichen Fallpauschalen.

Um einen aussagekräftigen Benchmark zwischen den Spitälern zu ermöglichen, sind folgende Bereiche in der VKL zu regeln:

Definition der anrechenbaren Investitionskosten, deren Abschreibungsregeln und die zu unterstellende Verzinsung des Anlagekapitals;

Definition der Berechnungsgrundlagen, Abschreibungsregeln und Verzinsung für getätigte Investitionen (Bilanzwerte).

Der Kanton GR regt in diesem Zusammenhang an zu prüfen, ob und inwieweit die von H+ Die Spitäler der Schweiz im Dezember 2007 zur Anlagebuchhaltung im Spital herausgegebenen Empfehlungen den Spitälern verbindlich vorgegeben werden können.

Im erläuternden Bericht zur Änderung der KW wird ausgeführt, dass das Verfahren, nach dem die vor dem Inkrafttreten der Änderung der Finanzierungsregelung getätigten Investitionen in die Tarifermittlung einbezogen werden, in der VKL geregelt wird. Im erläuternden Bericht zur Änderung der VKL wird einzig dazu ausgeführt, dass für die Ermittlung der Nutzungskosten der beim Übergang zu den leistungsbezogenen Pauschalen noch nicht vollständig abgeschriebenen Investitionen dieselben Regelungen gelten sollten, welche auf Grund der VKL auch in Bezug auf die neu getätigten Investitionen Gültigkeit haben.

„… c. den Anschaffungswert oder den Wiederbeschaffungswert; d. den SG Wiederbeschaffungswert; e. die jährliche Abschreibung als Basis für die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigenden Investitionskosten für stationäre Leistungen; f. den Stand des betriebsnotwendigen Anlagevermögen im Sinne der Betriebsbuchhaltung die Abschreibungsmodalitäten, falls die Abschreibung nicht linear