Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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eine Finanzbuchhaltung führen. Grundlage ist die Nomenklatur des

Kontenrahmens von H+. Das Departement legt unter Anhörung der

Versicherer die gültige Version und den Detaillierungsgrad fest.“

„3 Zur Ermittlung der Kosten für die Anlagenutzung müssen die Spitäler

und Geburtshäuser eine Anlagebuchhaltung führen. Diese muss den

Kostenträgern offen gelegt werden.“

Gerade weil die Anlagenutzungskosten künftig auch von der OKP zu

tragen sind, ist es künftig notwendig zu wissen, welche Kosten pro

Leistung entstanden sind (Unterscheidung zwischen Engeren Betriebs-

kosten und Anlagenutzungskosten).

„4 Es ist eine zweistufige Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, in

der die engeren Betriebskosten und die Kosten für Anlagenutzung für

die verschiedenen Leistungen getrennt ermittelt werden.“

3 In Abs. 3 ist zu präzisieren, inwiefern die Grundsätze zur Anlage- BE, BL, NW, buchhaltung im Spital von H+, welche Bestandteil von REKOLE bilden, LU, NW, SG, verbindliche Grundlage für die Ermittlung der Kosten für die Anla- UR, GDK genutzung sind.

„Zur Ermittlung der Kosten für die Anlagenutzung müssen die Spitäler

und Geburtshäuser eine Anlagebuchhaltung führen. Grundlage sind die

Empfehlungen von H+ Die Spitäler der Schweiz zur den Grundsätzen

zur Anlagebuchhaltung im Spital. Das Departement legt die gültige

Version fest und sieht eine Einführungsfrist von zwei Jahren vor.“

Art. 10a

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Dieser Artikel ist zuwenig präzis und lässt den Spitälern einen zu gros- AR

sen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlagebuchhaltung. So kann

z.B. die vorgesehene Nutzungsdauer bei demselben Gerät je nach Spi-

tal sehr unterschiedlich sein. In der Verordnung ist zwingend zu definie-

ren, welche Anlagen und Anlageziele von dauernder, langfristiger, mit-

telfristiger oder kurzfristiger Natur sind.

Die Anlagekategorien sollten mit den Empfehlungen von H+ Die Spitä- BE, BL, LU, ler der Schweiz übereinstimmen. In diesem Sinne ist es sinnvoll, auf NW, SG, UR, Artikel 10a zu verzichten. GDK

Dieser Artikel ist zu wenig präzis und lässt den Spitälern einen zu gros- GR

sen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlagebuchhaltung. So kann

z. B. die vorgesehene Nutzungsdauer bei demselben Gerät je nach

Spital sehr unterschiedlich sein. In der Verordnung ist unbedingt zu de-

finieren, welche Anlagen und Anlageziele von dauernder, langfristiger,

mittelfristiger beziehungsweise kurzfristiger Natur sind. Die vorgesehe-

ne Nutzungsdauer in Jahren ist ein subjektives Kriterium und damit als

Zuordnungskriterium nicht geeignet. Die Verordnung muss eine einheit-

liche Zuordnung sicherstellen, da sich die Zuordnung auf die Pauscha-

len auswirkt.

Dieser Artikel definiert die Nutzungsdauer von "kurzfristigen Anlagen FASMED und Anlageteilen" mit 3 - 15 Jahren. Somit besteht hier eine gewisse

Flexibilität zur Definition der Abschreibedauer (in der Empfehlung von

H+ REKOLE mit 8 Jahren definiert). Die Berücksichtigung der Empfeh-

lungen, die H+ im Rahmen der Erläuterungen zum betrieblichen Rech-

nungswesen im Spital abgegeben hat, begrüsst FASMED ausdrücklich.

Die Anlagebuchhaltung mit den notwendigen Vorgaben liegt mit RE- H+, Inselspi-KOLE vor. Damit eine schweizerisch einheitliche Kalkulationsmethode tal, SWISSangestrebt wird, ist es wichtig die Anlagekategorien abschliessend zu REHA, VAKA halten. Eine Erweiterung im Sinne einer Verfeinerung ist denkbar, muss