Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 169Fedlex · Rapporto sui risultati

Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens

die Angaben enthalten über:

a. das Anschaffungsjahr;

b. die Lebensdauer in Jahren;

c. den Anschaffungswert;

d. den Buchwert am Anfang des Jahres

e. den Abschreibungssatz

f. die jährliche Abschreibungen

g. den Buchwert am Ende des Jahres

h. den kalkulatorischen Zinssatz

i. die jährlichen kalkulatorischen Zinsen

j. die jährlichen Investitionskosten

Art. 12

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 einverstanden GDK

1 Die Führung einer Leistungsstatistik zum Beispiel nach Taxpunkten ist SRK

nicht möglich, da es in der Schweiz für den stationären Bereich kein

anerkanntes taxpunktebezogenes System mehr gibt. Der Tarmed kann

als ambulanter Tarif nicht für den stationären Bereich herangezogen

werden.

Antrag: Eine Leistungserfassung nach einem Taxpunktsystem erfolgt

nach einem festzulegenden, einheitlichen und anerkannten Erfas-

sungssystem, das auch der stationären Behandlung Rechnung trägt.

Zudem publizieren sie Wartelisten, welche den Kantonen zur Ermittlung

des Leistungsbedarfes dient.

Art. 13

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

einverstanden GDK

Art. 13 und 14: Dies ist bereits in einer anderen Verordnung des Bundes gere- H+, SWISSgelt und kann demzufolge hier ersatzlos gestrichen werden. REHA, VAKA,

Privatkliniken Nomenklatur für die stationären Behandlungen/Fälle muss analog dem TAR- Kantonsspital MED definiert und umgesetzt werden. Dies ist eine Voraussetzung für eine Aarau Vollerfassung. Bisher sprach man nur von der Codierung.

Art. 15

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

einverstanden GDK

Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über das Einsichtsrecht gemäss SGV

Art. 49 KVG hinaus. Der SGV beantragt ein restriktiveres, gesetzeskonformes

Einsichtsrecht.

Die Umschreibung der Einsichtnahme geht sowohl hinsichtlich des Umfanges Privatkliniken als auch hinsichtlich der berechtigten Stellen zu weit und verletzt das KVG. In

Art. 49 ist einerseits vorgesehen, dass die Vertragsparteien und die Kantonsre-

gierung die Unterlagen einsehen können, soweit dies die Kosten und die Leis-