Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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gar nicht in der Lage, die Aufsichtsdaten zu anonymisieren, aufzubereiten und zu liefern. Unter Hinweis auf das Vorstehende hält Pulsus fest, dass die Versicherer, die diese Leistungen im ambulanten Bereich prüfen und bezahlen, über die notwendigen Daten im erforderlichen Détaillierungsgrad bereits heute verfügen. Somit erübrigt es sich, dass ambulante Leistungserbringer im obligatorischen Bereich zusätzlich Daten aufbereiten. Im nichtobligatorischen Bereich besteht keine Notwendigkeit zur Datensammlung; es fehlt auch die gesetzliche Grundlage für ein solches Vorgehen. Die den Versicherern mit der Rechnungsstellung gelieferten Daten genügen für die Aufbereitung der Aufsichtsdaten vollumfänglich. Es ist unverhältnismässig, bei den ambulanten Leistungserbringern ein grosser zusätzlicher Aufwand zur Aufbereitung von Aufsichtsdaten zu erarbeiten, wenn die Versicherer über diese Daten bereits verfügen. Der Leistungserbringer kann auch nicht mehr, als über die erbrachten Leistungen Rechenschaft ablegen. Offensichtlich soll dieser zusätzliche Aufwand zudem entschädigungslos erfolgen. Dieses Ansinnen ist nicht zumutbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ambulanten Leistungserbringer sehr schmale Organisationen haben, über wenig Personal verfügen und gerade im administrativen Bereich viele ambulanten Leistungserbringer ihre Rechnungsstellung outsourcen . Diese Institutionen verfügen nicht über die Krankengeschichten, sondern über die erbrachten und zu fakturierenden Leistungen; somit genau diejenigen Daten, über die die Versicherer schon heute verfügen.

2.4 Ziel der Erhebung der Aufsichtsdaten

Die Machtkonzentration beim Bundesrat soll angeblich dem Ziel dienen, Grundlagen zu generieren, um die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen überprüfen zu lassen. Es ist jedoch gerade eine Kernaufgabe der Versicherer, im Rahmen der von ihnen zu erbringenden Versicherungsleistungen in jedem Einzelfall abzuklären, ob die Deckung und Leistungspflicht besteht. Deckung besteht gemäss KVG im obligatorischen Bereich jedoch nur für Leistungen, die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Qualität einhalten. Somit besteht kein Grund, dass der Bundesrat sich damit befasst.

2.5 Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität

Es dürfte unschwer einzusehen sein, dass die Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität möglichst nahe am Patienten und dem entsprechenden Leistungserbringer stattzufinden haben. Das Argument des Bundesrates, er benötige zur Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität Aufsichtsdaten, erscheint nicht glaubwürdig. Vielmehr ist es ein Scheinargument, um eine nicht notwendige Datensammlung aufzubauen. Würde sich das Argument als richtig erweisen,

müsste dies zur Schlussfolgerung führen, dass die Versicherer nicht in der Lage sind, ihre Aufgabe zu erfüllen, weil sie angeblich nicht nur Leistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht, sondern auch Leistungen ausserhalb ihrer Leistungspflicht übernehmen, was im obligatorischen Bereich unzulässig wäre.

Die Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität kann nur im Zusammenhang mit dem Einzelfall, nicht aber generell überprüft werden. Somit ist es ausgeschlossen, dass der Bundesrat, das Bundesamt oder das Statistische Amt überhaupt in der Lage sein können, die Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Qualität zu übernehmen. Die Versicherer verfügen über alle Daten (über Leistungen), die überhaupt vorhanden sind. Jede einzelne Leistung können sie kontrollieren. Wenn am (unverzichtbaren) Grundsatz, dass der Leistungserbringer über die Therapie entscheidet und nicht der Versicherer, festgehalten wird, so können höchstens die Versicherer diese Kontrolle ausüben, nie aber der Bundesrat oder ein Bundesamt. Wenn dieser Grundsatz aufgegeben werden soll, so wäre dies eine politische Entscheidung von grösster Tragweite, würde man damit die Staatsmedizin wie in England und anderen Staaten einführen. Es bleibt höchst fraglich, ob der Stimmbürger die Zustimmung dazu geben würde, dass die Versicherer oder gar der Bundesrat oder ein Bundesamt entscheiden, wer welche medizinische Leistung beanspruchen kann bzw. nicht beanspruchen darf.

2.6 Schlussfolgerungen