Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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Pulsus beantragt deshalb, dass die Datensammlung des Bundes sich wie bisher auf die Daten der Versicherer und gegebenenfalls höchstens auf die Daten von öffentlichen Spitälern und grösseren Pflegeheimen (soweit diese zur Lieferung dieser Daten überhaupt in der Lage sind) beschränken soll. Es soll auf die Sammlung von Daten im ausserobligatorischen (privaten) Bereich und im obligatorischen Bereich auf die Sammlung von Daten beim Leistungserbringer im ambulanten Bereich überhaupt verzichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass die Versicherer immer häufiger von den (ambulanten) Leistungserbringern schriftliche Begründungen und Rechtfertigungen für erbrachte Leistungen verlangen. Diese Praxis bürdet den ambulanten Leistungserbringern bereits heute grossen zusätzlichen administrativen Aufwand auf, entbindet den ambulanten Leistungserbringer aber nicht von seiner umfassenden Verantwortung für die Therapie. Unter Ausklammerung der ganzen Problematik des Einflusses der Kontrollen der Leistungserbringer auf die Therapien (ohne entsprechende Übernahme von Verantwortung dafür), kann aber doch festgehalten werden, dass die Versicherer von ihrer Möglichkeit, neben der detaillierten Rechnungsstellung noch zusätzliche Begründungen und Daten zu beschaffen, rege Gebrauch machen. Art. 31 ( soll sich nur auf diejenigen Daten beschränken, die das Bundesamt für Statistik von den Versicherern und allenfalls von den Leistungserbringern im stationären Bereich erhalten hat. Die Ausführungen zu den Planungskriterien zeigen erneut, dass offenbar die Aufteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen nicht vollständig gelebt werden soll. Das Gesundheitswesen soll Aufgabe der Kantone sein, jetzt sollen diese in ihrer Souveränität aber beschränkt oder gar im Gesundheitsbereich bevormundet werden. Es kann nicht sein, dass der Bund letztlich ein Zwangskorsett für die Kantone aufstellt und ihnen die Kosten belässt bzw. neue aufbürdet. Es besteht keine Notwendigkeit, zu den Planungskriterien, den Planungsaufgaben wie auch zur Souveränität der Kantone im Gesundheitsbereich irgendetwas neu zu legiferieren. Die Bemühungen des Bundesrates zielen auch hier auf die Zentralisierung des Gesundheitswesens auf Bundesebene, ja geradezu auf die Vorbereitung der Planwirtschaft im Gesundheitswesen durch den Bund hin. Die zentrale Überwachung und Leitung des Gesundheitswesens widerspricht einerseits der föderalen Regelung gemäss Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Bund, anderseits wird damit auf allen Ebenen ein neuer, erheblicher Administrationsaufwand generiert, der irgendwo bezahlt werden muss, und der sicher nicht den Patienten zugute kommt, da er nichts mit den Leistungen im Gesundheitsbereich zu tun hat.

SBGRL als schweizer Berufsverband der Geriatrie wehren sich gegen das Da- SBGRL tensammeln von pflege - und schutzbedürftigen Menschen. Hier geht vor allem darum, dass der Datenschutz, besonders die Schweigepflicht von Ärzten und Pflegepersonal nicht ausgehöhlt wird und Dritte mit persönlichen Daten versorgt werden, die gegen den Betroffenen verwendet werden können. Unterstützen kann der SBGRL die Erhebung und Verwertung allgemeiner Daten, zum Beispiel über wirtschatliches Arbeiten der Einrichtungen. Da die Datenerhebung sehr aufwändig und teuer ist wäre es eine Überlegung wert, ob die dafür benötigten Finanzmassen nicht besser den Leistungsempfängern zu Gute kommen sollten.

Da die Regelung zur Aufsicht und Statistik der stationären Betriebe auf die Leis- SBK/ASI tungserbringer im ambulanten Bereich ausgedehnt werden soll, ist der Datenschutz der Versicherten noch zentraler. Die Transparenz muss verbessert und die Daten der Versicherer, insbesondere Reserven, Rückstellungen und Verwaltungskosten, pro Kanton publiziert werden. Dazu beantragt SBK folgende Ergänzungen:

Präzisierung der allgemeinen Erläuterungen: 1. Aufsichtsdaten und Statistik „Die Wahrung des Datenschutzes der Versicherten muss dabei sichergestellt werden.“

Die Datenerhebung muss ausschliesslich und konsequent auf den Bereich der SBV