Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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obligatorischen Grundversicherung beschränkt bleiben . Darüber hinausgehende Bestimmungen ermangeln eindeutig der rechtlichen Grundlagen, wie die SBV bereits bei früheren Eingaben und Vernehmlassungen unmissverständlich zum Ausdruck brachte.
Die Datenaufbereitung im Grundversicherungsbereich bewirkt einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, der namentlich beim Belegarzt zu wesentlichen neuen Kosten im nichtproduktiven administrativen Teil führt, ohne dass ein entsprechender tariflicher Ausgleich in Aussicht gestellt würde.
Diese kritischen Bemerkungen treffen nun noch ganz besonders im ambulanten Behandlungsbereich zu. Wohl mit der grossen Mehrheit des Schweizervolkes ist davon auszugehen, dass der Einsatz des Belegarztes am Patienten entscheidend bevorzugt wird gegenüber einer reinen Schreibtischtätigkeit für die Erarbeitung von Statistiken.
Die Verfasser derartiger Administrativbestimmungen stehen fernab von einem ärztlichen Arbeitsablauf und haben wohl mehr versicherungsmathematische Perspektiven und weniger das Wohl des Patienten vor Augen.
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit: Auch für den Erlass von Vor- senesuisse schriften:
Der Aufwand für administrative Arbeiten steigt stetig, ohne dass dabei für Patienten, Leistungserbringer, Krankenversicherer oder Aufsichtsbehörden ein zweckdienlicher Mehrwert entsteht, der den Mehraufwand rechtfertigte. Die Entwürfe für die Teilrevisionen der drei Verordnungen zeigen den Trend und den Willen der Bundesverwaltung zu immer mehr Bürokratie und Administrationsaufwand im Pflegewesen. senesuisse steht ein für Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen. Senesuisse verlangt jedoch,
dass die gleichen Grundsätze auch für Bundesrat und Bundesverwaltung gelten beim Erlassen neuer Vorschriften. Nur in ihrem Resultat wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Bestimmungen sollen Eingang in Gesetz und Verordnungen finden. senesuisse wehrt sich gegen die ständig steigende Bürokratie und den ständig steigenden Administrationsaufwand, die niemandem nützen. Artikel 28 / 28a / 28b / 30 / 31 / 37 / 55a
Art. 22a nKVG zählt die Angaben, die die Leistungserbringer den zuständigen Bundesbehörden zu machen haben auf. Die Erhebung dieser Daten erfolgt via SOMED-Statistik, die bereits heute in der Praxis zu Problemen führt (namentlich im Bereich Personal und Investitionskosten). Die Datenerhebung erfolgt aktuell zum Teil in unsinniger und unpraktikabler Weise. Art. 31 KVV führt auf Verordnungsstufe als zusätzliche Angaben zu den gesetzlichen festgelegten neu Leistungsangebot und Qualifikation der Leistungserbringer ein. Es steht erstens zu befürchten, dass diese beiden Angaben zu einem massiven Mehraufwand bei der SOMED-Datenerhebung führen, weil diese unnötig detailliert erfolgt. Zweitens ist völlig unklar, wie die Qualifikation der Leistungserbringer bestimmt werden soll. Ihr Leistungsangebot und ihre Qualifikation müssen die Leistungserbringer bereits gegen über den kantonalen Behörden im Rahmen der Spital- und Heimplanung und der Betriebsbewilligungen nachweisen. Diesen Mehrfachnachweisen muss Einhalt geboten werden, statt sie noch auszubauen.
Deshalb lehnt senesuisse diese Ausdehnung der zu erhebenden Daten via VerordnungsHintertür ab.
Das SRK weist auf den Datenschutz hin. Da die notwendigen Datenflüsse auch SRK Diagnosen enthalten müssen, um das Entschädigungs-System mittelsDRG zu ermöglichen, kommt dem Datenschutz grosses Gewicht zu.
Einem korrekten Datenschutz kommt höchste Wichtigkeit zu. Das Einhalten der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ist zu überwachen.
SW!SS REHA setzt sich dafür ein, dass nur Daten erhoben werden, für die ein SWISSREHA, nachgewiesener praktischer Bedarf besteht. Die Datenerhebung ist sehr auf- VAKA wändig und teuer. Die Grobziele in Artikel 28 KVV reichen nicht. Für die Spitäler und Kliniken fehlen die Ziele ganz. Die Interpretation der Spitaldaten, vor allem der Qualitätsdaten, ist komplex. Bei einer unvorsichtigen Veröffentlichung könn-