Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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lich das Kriterium „ausreichende Quantität“ zu Grunde gelegt wird, und dass diagnosespezifische Wartelisten geführt und auf kantonaler und überkantonaler Ebene überwacht werden, um eine versteckte Rationierung offenzulegen.
Grundsätzliche Ueberlegungen SRK Der zur Vernehmlassung anstehende Entwurf der KVV birgt die Gefahr, dass - entgegen den Absichten des Gesetzgebers, ein wettbewerbs- und leistungsorientiertes Gesundheitswesen, das den WZW-Kriterien entspricht, zu gestalten - wegen der vorgesehenen Regelungsdichte das Gegenteil eintritt. Eine auf noch so umfangreichen retrospektiven statistischen Daten beruhende Planung wird nicht in der Lage sein, eine den aktuellen Bedürfnissen der Bevölkerung und den modernen technischen Möglichkeiten der Medizin entsprechende Versorgung sicher zu stellen.
Generell und unabhängig von den zur Vernehmlassung gegebenen Änderungen der KVV ist festzuhalten, dass es ohne grundlegende Klärung gewisser ordnungspolitischer Vorgaben keine Effizienz im
schweizerischen Gesundheitswesen geben wird. Insbesondere folgende Widersprüche zu einer transparenten Planung und zu einem Wettbewerb unter den Leistungserbringern bleiben zu klären:
-Schaffung einer identischen Leistungsfinanzierung unabhängig davon, ob die Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden.
-Elimination aller durch die Kantonsgrenzen sich ergebenden Verzerrungen im System, d.h. z.B. keine Mehrkosten für den Patienten bei der Inanspruchnahme ausserkantonaler Leistungsangebote gegenüber innerkantonalen Leistungserbringern.
-Identische Finanzierung der Leistungen aller nicht-gewinnorientierter Leistungserbringer, Verzicht auf eine Differenzierung der Leistungsfinanzierung nach privater resp. öffentlicher Trägerschaft oder nach der Art der Leistungserbringung.
-Sicherstellen, dass auch öffentliche Leistungserbringer der Kantone soweit selbstständig sind, dass sie von diesen nicht bevorzugt werden und den angestrebten Wettbewerb verzerren.
-Verzicht auf eine absolute mengenmässige Planung der stationären Leistungen durch die Kantone. Sämtliche Erfahrungen mit staatlicher Planung belegen, dass sie nicht in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Versorgung sicher zu stellen. Wartelisten sind obligatorisch zu führen und sowohl auf kantonaler wie auch überkantonale Ebene zu überwachen, um eine versteckte Rationierung bei einem zu knappen Leistungsangebot offenzulegen. Im Übrigen sind die Kantone zu verpflichten, nicht eine knappe, sondern eine dem effektiven Bedarf an Gesundheitsleistungen entsprechende Planung vorzunehmen und zu finanzieren.
Die vom Bundesrat im Nachgang zur KVG-Revision vom Dezember Arbeitgeber-2007 zur Vernehmlassung freigegebene Verordnung über die Kran- verband Basel kenversicherung (KW) widerspricht fundamental den Zielen nach einer verstärkt wettbewerblich ausgerichteten Gesundheitsversorgung, wie sie im revidierten KVG verankert wurde. Vielmehr liegt aktuell ein Planungsmodell vor, welches in seinen Grundzügen absolut dirigistisch ausgestaltet wurde und jeglichen Bezug zur Praxis vermissen lässt.
Der vorgelegte Verordnungsentwurf ist deshalb als Ganzes zurückzuweisen. Der Verband erwartet eine Neufassung, die den Zielen des revidierten KVG entspricht.
Art. Unklare Abgrenzung zwischen primären und sekundären Transporten REGA 33 Bst führen wiederholt zu Schwierigkeiten zwischen Spitälern, Versicherern g und der Rega. Das erklärte Ziel, medizinisch notwendige Lufttransporte durchzuführen, könnte teilweise verfehlt werden. Wiederholte, aber