Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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Die SVP weist die vorliegenden Verordnungsentwürfe als unbrauchbar zurück und fordert eine grundlegende Überarbeitung. Der in der Vorlage zur Spitalfi-nanzierung klar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers ist zu respek-tieren und umzusetzen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Intensität der Planung vermindert, der Wettbewerb gestärkt und die Anzahl staatlicher Eingriffe in das Gesundheitswesen reduziert werden müssen. Ausserdem dürfen die privaten Initiativen im Spitalbereich, welche vom Parlament ausdrücklich gewollt sind, nicht über den Verordnungsweg verunmöglicht werden. Ein weiterer Kommentar zu diesen Verordnungen erübrigt sich.

ASPV kann sich den Verordnungsentwürfen, die in Ausführung der ASPV Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung am 21. Dezember 2007 von den Räten verabschiedet wurden, vollumfänglich anschliessen.

Spitex CH befürwortet, dass die Arbeiten der Leistungserbringer im ASPS ambulanten Bereich statistisch erhoben werden damit die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen überprüft werden können.

Wichtig: Ein repräsentativer Vergleich zwischen Kosten/Nutzen der Leistungserbringer Spital/Heim und Spitex muss ein Ziel sein. Es darf jedoch nicht in einem administrativ für kleine Spitex-Organisationen kaum zu bewältigenden Aufwand ausarten. Die einheitliche Finanzierung der Spitäler ist die Grundlage für Swiss-DRG. Swiss-DRG wird die Spitalaufenthalte weiter verkürzen und der Spitex mehr und kompexere Fälle bringen.

Der Streichung des Begriffes „teilstationär“ kann Spitex CH zustimmen müssen aber darauf hinweisen, dass damit vermehrt Spitex-Dienstleistungen anfallen werden. Das bedingt, auch aufgrund der Einführung von Swiss-DRG, die 60 Stundenlimite pro Quartal für Spitex-Leistungen zwingend angepasst wird, weil sonst die Patientinnen und Patienten aus ersicherungstechnischen Gründen zurück in die Spitäler verlegt werden.

Das Inselspital hat sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu den weiteren Inselspital KVG und KVV-Änderungen (nächste Etappe Spitalfinanzierung) Gedanken gemacht. Die Stellungnahme ist zum heutigen Zeitpunkt seitens des Bundes noch nicht gefragt, doch sollten

durch die heutige Nichtbeachtung nicht bereits gesetzlich-

administrative Hürden aufgebaut werden, die dereinst nicht mehr umzuformulieren sind. Der Inselspital ist insbesondere besorgt, dass die, im Parlament nachträglich vorgenommenen Abänderungen („Verwässerungen“) die Vorlage schwierig umsetzbar machen.

KVV Für die Verrechnung der stationären Behandlung ausserhalb des Inselspital neuer Wohnkantons legt jeder Kanton gemäss Art. 41 Abs. 1bis KVG im Sin-Artikel ne einer Referenztaxe den Tarif fest, der in einem seiner Listenspitäler

gilt. Die Festlegung erfolgt jährlich 6 Monate vor Beginn des Kalenderjahres.

Die Referenztaxenthematik verlagert sich in den Grundversicherungsbereich. Es ist deshalb für alle betroffenen Leistungserbringer zwingend, dass je Kanton eine Referenztaxe jährlich rechtzeitig festgelegt wird. Alles andere führt zu administrativen Umtrieben, welche die Spitäler zwingt enorme administrative Einheiten aufzubauen. Diese wären dann – noch weitgehender als heute - mit ständigen Abklärun-

gen/Erhebungen der Referenztaxen beschäftigt. Die Referenztaxen müssen jeweils im Herbst ins Abrechnungssystem eingebaut werden können und so automatischer Teil der Verrechnungssystematik sein. KVV Sinngemäss aus Bemerkungen ableiten Inselspital neuer Art. 41, Abs. 3 KVG spricht von der Ausnahme des „Notfalls“. Die KVV Artikel müsste ausführen, was ein Notfall ist bzw. auf eine festgelegte Defini-