Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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Änderungsantrag: Artikel 39 Absatz 2ter KVG beauftragt den Bundesrat, ein- SGB heitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Der Qualität ist hohes Gewicht zu geben. Zur langfristigen Versorgungs- und Qualitätssicherung gehört auch, dass genügend Leistungserbringer qualifiziertes Personal aus- und weiterbilden. Nicht nur qualifiziertes Personal sondern anzahlmässig ausreichend qualifiziertes Personal ist zur Sicherstellung der Qualität wichtig. Ebenso wichtig ist die Einhaltung orts- und branchenüblicher Löhne. Zudem sind auch gute Arbeitsbedingungen eine der Voraussetzungen für wirtschaftliche und qualitativ gute Leistungen.

-Spitalplanung: Die Kantone sind für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zuständig. An dieser bereits heute geltenden Zuständigkeit hat sich nichts geändert. Die Teilrevision Spitalfinanzierung weist folgende wichtige Neuerungen aus, die in den Kontext der Spitalplanung zu stellen sind:

- Der Bund erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit.

- Die Kantone erteilen den Spitälern Leistungsaufträge (leistungsorientierte Spitalplanung). Diese Spitäler kommen mit dem entsprechenden Leistungsauftrag

– der auch Auflagen enthalten kann – auf die Spitalliste der Kantone (Listenspitäler). Bei den Listenspitälern beteiligt sich der Kanton an den Kosten.

- Die Versicherer haben die Möglichkeit, mit Spitälern oder Geburtshäusern,

welche nicht auf der Spitalliste sind, Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzuschliessen (Vertragsspitäler). Im Gegensatz zu den Listenspitälern beteiligt sich der Kanton nicht an den Kosten der Vertragsspitäler.

- Einführung der „freien Spitalwahl“ der Versicherten: Die getroffene Bestimmung führt dazu, dass mehr Leute als heute ohne Zusatzversicherung in ein Spital ausserhalb des Wohnkantons eintreten können, sofern es auf der Liste des Standortkantons ist. Der SGB erwartet, dass die Vertragsspitäler und die „freie Spitalwahl“ die Spitalplanung – wenn überhaupt - nur am Rande tangieren. In den allgemeinen Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf ist unter Punkt 2 Planungskriterien jedoch festgehalten, dass Vertragsspitäler einen Teil der gesetzlichen Leistungen auf vertraglicher Basis erbringen können, was den Kantonen erlaubt, im Rahmen der Listenspitäler eine knappe Bedarfsplanung durchzuführen. Mit dieser Interpretation der Rolle der Vertragsspitäler ist der SGB nicht einverstanden. Sie steht im Widerspruch zum Versorgungsauftrag den die Kantone mittels Spitalliste zu erfüllen haben. Die Kantone sind zuständig für eine sinnvoll ausreichende Versorgungsplanung. Sie erfüllen diesen Auftrag mittels Spitalliste. Die auf den Spitallisten aufgeführten Einrichtungen müssen deshalb nicht irgendeinen, sondern den wesentlichen Versorgungsbedarf für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner abdecken. Unter keinen Umständen ist der SGB einverstanden, dass die Kantone wegen der Vertragsspitäler eine zu knappe Versorgungsplanung machen dürfen. Ein Ziel der Spitalplanung ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Überkapazitäten zu verhindern. Damit kann ein wichtiger Beitrag zur Dämpfung der Kostenentwicklung geleistet werden. Um dieses Ziel zu erreichen brauchen die Kantone die Vorgabe, den wesentlichen Versorgungsbedarf mittels Spitalplanung abzudecken.

SGB beantragt die Erläuterungen im Sinne dieser Ausführungen zu präzisieren und Artikel 58f Absatz 2 sinngemäss zu formulieren.

Die in die Vernehmlassung geschickten Verordnungsrevisionen fallen aus Sicht SGV des SGV enttäuschend aus. Ziel des Gesetzgebers war es, öffentliche und private Spitäler gleichzustellen und den Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu fördern. Diesen Zielsetzungen wird in den nun vorliegenden Verordnungsentwürfen nur sehr beschränkt Rechnung getragen. Planwirtschaftlichen Elementen wird demgegenüber ein viel zu hoher Stellenwert beigemessen, was insbesondere in der Absicht, eine Mengensteuerung einzuführen, eklatant zum Ausdruck kommt. Diese Stossrichtung lehnt der SGV klar ab und fordern Sie auf, die Verordnungsrevisionen in Zusammenarbeit mit den direktbetroffenen