Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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läuterungen zum Vernehmlassungsentwurf ist unter Punkt 2 „Planungskriterien“ jedoch festgehalten, dass Vertragsspitäler einen Teil der gesetzlichen Leistungen auf vertraglicher Basis erbringen können, was den Kantonen erlaubt, im Rahmen der Listenspitäler eine knappe Bedarfsplanung durchzuführen. Mit dieser Interpretation der Rolle der Vertragsspitäler ist der SBK nicht einverstanden. Sie steht im Widerspruch zum Versorgungsauftrag, den die Kantone mittels Spitalliste zu erfüllen haben.

Die Kantone sind zuständig für eine sinnvoll ausreichende Versorgungsplanung. Sie erfüllen diesen Auftrag mittels Spitalliste. Die auf den Spitallisten aufgeführten Einrichtungen müssen deshalb nicht irgendeinen, sondern den wesentlichen Versorgungsbedarf für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner abdecken. Unter keinen Umständen ist SBK einverstanden, dass die Kantone wegen der Vertragsspitäler eine zu knappe Versorgungsplanung machen dürfen.

Ein Ziel der Spitalplanung ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Überkapazitäten zu verhindern. Damit kann ein wichtiger Beitrag zur Dämpfung der Kostenentwicklung geleistet werden. Um dieses Ziel zu erreichen brauchen die Kantone die Vorgabe, den wesentlichen Versorgungsbedarf mittels Spitalplanung abzudecken.

Der SBK beantragt die Erläuterungen im Sinne dieser Ausführungen zu präzisieren und Artikel 58f Absatz 2 sinngemäss zu formulieren.

Gemäss Artikel 39 Absatz 2 KVG erlässt der Bund einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. In Artikel 49 Absatz 8 KVG ordnet der Bundesrat schweizweit und in Zusammenarbeit mit den Kantonen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Der SBK benutzt die Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates dem Bund eine grössere Verantwortung in der Qualitätssicherung zuweist. Weder der grössere Stellwert der Qualität noch die grössere Verantwortung des Bundes sind bei der vorliegenden Verordnungsänderung berücksichtigt worden, weshalb der SBK den folgenden Antrag stellt.

Artikel 77 KVV Qualitätssicherung

Überarbeitung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Artikel 39 Absatz 2 KVG, Artikel 49 Absatz 8 KVG sowie des Berichtes der PVK.

Gegen (noch mehr) staatliche Planwirtschaft im Gesundheitswesen senesuisse senesuisse lehnt insbesondere die Bestimmungen über Planungskriterien des Entwurfs KVV ab. Diese widersprechen der Idee des revidierten Gesetzes von mehr Wettbewerb und wollen - statt eine Öffnung des Marktes zu ermöglichen - staatliche Planwirtschaft samt entsprechendem Instrumentarium einführen. Zudem will der Entwurf subjektive und sachfremde Planungskriterien heranziehen. Um eine transparente Planung sicherzustellen, müssen die Kriterien jedoch objektiv sein. Sie dürfen den Behörden im weiteren nur wenig Ermessensspielraum einräumen, da Beschwerden wegen Unangemessenheit nicht möglich sind.

Artikel 58a – 58h

senesuisse begrüsst grundsätzlich, dass nach Art. 39 Abs. 2ter nKVG einheitliche Planungskriterien erlassen werden müssen. Die im 11. Abschnitt EKVV eingeführten Planungskriterien lehnt senesuisse jedoch als planwirtschaftlich, und damit der Gesetzesidee widersprechend, ab. Der Entwurf schreibt den Kantonen zudem nicht nur vor, welche Planungskriterien sie beachten müssen,

sondern verordnet noch gleich, welche Planungsmethoden und –instrumente umsetzen und anwenden müssen. Das geht zu weit.

Aus Sicht von senesuisse muss der gesamte 11. Abschnitt EKVV noch einmal überarbeitet, und die einzelnen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzesidee und auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden. Sie gehen zum Teil massiv zu weit und sind daher weder für Patienten, noch für Leistungserbringer oder Krankenversicherer wirksam, zweckmässig oder wirtschaft-