Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 51Fedlex · Rapporto sui risultati

schaftlichen Ausrichtung, die bereits nach geltendem Recht vorherrschte, fes gehalten, sie wird sogar noch verstärkt. Dies wird im Kommentar direkt bestätigt, indem auf Seite 3 wörtlich ausgeführt wird: „Die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von Planungskriterien ist mit der Aufarbeitung und Konsolidierung der Planungskriterien, welche der Entscheidpraxis des Bundesrates zu Grunde liegen, verbunden“. Damit wird direkt bestätigt, dass man offenbar nicht bereit ist, den Richtungswechsel des Parlamentes zu vollziehen. Gleichzeitig wird die falsche Ausrichtung durch die Einführung der Mengensteuerung sowie durch die Umschreibung der Auswahlkriterien, die für die Aufnahme auf die Spitalliste massgebend sein sollen, gegenüber heute sogar noch akzentuiert. Hier muss unbedingt eine dezidierte Kehrtwendung erfolgen, denn ein solches Vorgehen entspricht in keiner Weise den Vorgaben des Parlamentes. Dieses verlangt,

dass der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit erlässt. Wesentlich für die Auswahl der Leistungserbringer, die auf die Spitalliste aufzunehmen sind, sind daher ausschliesslich diese beiden Elemente. Zusammen mit der vom Parlament explizit verankerten Ausdehnung der Spitalwahlfreiheit und mit dem Übergang zu einer Leistungsfinanzierung bedeutet dies, dass die Planung auf das zurückgeführt werden soll, was effektiv Aufgabe des Staates ist, nämlich dafür zu sorgen, dass genügend Kapazität vorhanden ist, um die Spitalversorgung der Schweizer Bevölkerung sicherzustellen. Dabei sollen prioritär diejenigen Leistungserbringer berücksichtigt werden, die unter den Aspekten Preis und Qualität am besten abschneiden. Es muss somit im Auswahlverfahren eine echte Chancengleichheit bestehen. Dies erfordert ein Verfahren, das zu einem Entscheid führt, der auf objektiven Kriterien beruht. Dies ist durch die Verordnung sicherzustellen. Die Respektierung des Willens des Gesetzgebers erfordert somit

- einen Verzicht auf jegliche Beschränkung der Anzahl von Fällen, die ein Leistungserbringer behandeln darf, denn ein solches Vorgehen steht diametral im Widerspruch zur erweiterten freien Spitalwahl. Wie soll ein Patient ein Spital frei wählen können, wenn dessen Leistungsmöglichkeiten künstlich kontingentiert werden?

- die Schaffung eines fairen Verfahrens für die Auswahl der Leistungserbringer, die auf die Spitalliste aufgenommen werden. Es braucht deshalb ein Verfahren, welches ähnlich oder gleich ausgestaltet ist wie ein Submissionsverfahren und somit garantiert, dass die Auswahl transparent und nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgt.

- die Präzisierung der vom Gesetzgeber genannten einzig massgeblichen Kriterien „Qualität“ und Wirtschaftlichkeit“ und daher der Verzicht auf Kriterien, die der Willkür Tür und Tor öffne n, wie das in Art. 58b der KVV gemäss Entwurf vorgesehen ist. Es braucht somit insgesamt einen neuen Ansatz insbesondere bei den Bestimmungen der KVV, die die Planungskriterien festlegen. Einerseits sind die Auswahlkriterien unter einer anderen Optik zu überarbeiten und andererseits sind zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen, die ein faires und transparentes Auswahlverfahren sicherstellen.

Die Leistungsaufträge der Kantone an die Betriebe auf der Spitalliste müssen SBK/ASI klare Auflagen zur Aufnahmepflicht, Qualität, Transparenz und Steuerung machen.

Artikel 39 Absatz 2 KVG beauftragt den Bundesrat, einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Nicht nur qualifiziertes Personal sondern insbesondere quantitativ ausreichend qualifiziertes Pflegepersonal ist zur Sicherstellung der Qualität wichtig. Zudem sind auch gute Arbeitsbedingungen eine der Voraussetzungen für wirtschaftliche und qualitativ gute Leistungen.

Die Kantone sind für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zuständig. An dieser bereits heute geltenden Zuständigkeit hat sich nichts geändert.

Der SBK erwartet, dass die Vertragsspitäler und die „freie Spitalwahl“ die Spitalplanung – wenn überhaupt - nur am Rande tangieren. In den allgemeinen Er-