Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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lich. Namentlich folgende Ansätze sind für senesuisse inakzeptabel:

- Das KVG schreibt einheitliche Planungskriterien vor. Verordnungs-Vorgaben von einzelnen Planungsschritten, -methoden oder –instrumenten gehen daher zu weit.

- Nach KVG müssen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Der Entwurf – wie leider auch schon das KVG, vermengt diese Grundsätze nun begrifflich mit Qualität und schafft damit Unklarheit und Unsicherheit.

- Subjektive Kriterien wie die Bereitschaft zu Tarifbindung, zur Erfüllung von Auflagen, zur Übernahme von zusätzlichen Verpflichtungen und zur Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 58b Abs. 2 lit. c EKVV) dürfen niemals Planungskriterium sein! Um so weniger, als dass das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeit wegen Unangemessenheit eines Entscheids vorsieht.

Die Entscheide der eidgenössischen Räte gingen ganz klar in Richtung mehr SWISSREHA Wettbewerb unter den Leistungserbringern. Mit der Mengensteuerung ist Wett- VAKA bewerb nicht möglich. Die Wahlfreiheit der Patienten und Auswahl nach der Qualität und Effizienz fallen damit weg. Deshalb muss die Spitalplanung angepasst werden. Diese soll sich nicht an der Entscheidpraxis des Bundesrates und des Bundesgerichts im Rahmen des bisherigen Gesetzes orientieren. Mit der Gesetzesrevision muss sie eine neue Richtung beschritten werden. Die Aufgabe der neuen Planung ist, Versorgungslücken zu vermeiden.

Die Versorgungsqualität mit der Einführung von SwissDRG muss mindestens VLSS erhalten bleiben und auch die therapeutische Freiheit muss gewährleistet bleiben. Im Zusammenhang mit der neu in den Art. 58a ff. rev. KVV vorgeschriebenen Versorgungsplanung und mit den DRG-Tarifen ist sicherzustellen, dass die Versorgungsqualität sich nicht verschlechtert. Dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit darf bei der Planung kein überwiegendes Gewicht (insbesondere gegenüber der Qualität) zukommen; das ärztliche Handeln nach der besten zu jedem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Evidenz muss neben der Wirtschaftlichkeit das oberstes Gebot sein; dieser Grundsatz darf durch die Versorgungsplanung nicht angetastet werden. Ansatzpunkt für einen Einbau dieser Anliegen werden sowohl Art. 58a ff. KVV (Planung der Kantone) als auch Art. 59d (Durchführung der DRG) sein – mit Adressat Kanton bzw. Tarifpartner/Leistungserbringer.

-Versorgungsplanung der Kantone

Nach dem neuen Art. 58b Abs. 5 KVV sollen die Kantone die Instrumente für die Sicherstellung der Mengensteuerung festlegen. Es stellt sich hier die Frage, ob die Kantone diese Instrumente alleine festlegen sollen. Zumindest eine Einbeziehung der Leistungserbringer scheint zwingend zu sein.

-Gewährleistung des Datenschutzes

Es ist für den VLSS unabdingbar, dass der Datenschutz und somit auch die Wahrung des Arztgeheimnisses gewährleistet ist. Es muss definiert werden,

welche Daten an die Versicherer weitergeleitet werden dürfen/müssen.

Die Krankenversicherer setzen sich vehement dafür ein, dass ihnen die Leistungserbringer im Rahmen der Rechnungsstellung sensible Patientendaten wie Hauptdiagnose, Nebendiagnose, Prozeduren, usw. systematisch weiterleiten. Dies ist aus Sicht des VLSS unnötig und inakzeptabel. Ziel muss es sein, dass in Art. 59 und/oder 59d KVV festgeschrieben wird:

-dass sensible Patientendaten (z.B. diagnosebezogene Daten) nicht generell und systematisch an die Versicherer weitergegeben werden müssen. Diesbezüglich ist der Leitfaden des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu befolgen;

-dass zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit nicht einzig auf Rechnungskontrollen der Versicherer abgestellt werden darf. Eine solche Beurteilung ist ungeeignet und veraltet. Es müssen (auch) andere Methoden entwickelt werden. Die Wirtschaftlichkeit soll insbesondere durch eine unabhängige Kodierrevision (vgl. Art. 59d rev. KVV) gewährleistet werden;

- dass die Versicherer die Daten, welche sie in begründeten Einzelfällen einholen und erhalten, nur für die Rechnungskontrolle und nicht für andere Zwecke