Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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Tarifbindung ist ohnehin ein Muss, da das KVG ja bereits unmissver-
ständlich den Tarifschutz sicherstellt. Die Erwähnung ist daher über-
flüssig, ebenso wie die beiden letzten Voraussetzungen in dieser Lite-
ra. Es ist klar, dass für ein Spital, das auf der Spitalliste ist, im Rah-
men seiner Kapazitäten eine Aufnahmepflicht besteht, ist dies doch
eine direkte Folge der vom Gesetzgeber gewollten Spitalwahlfreiheit,
und es ist ebenso klar, dass eine Zusammenarbeit mit zuweisenden
und nachbehandelnden Stellen unumgänglich ist. Dies gehört zu den
elementaren Sorgfaltspflichten. Die Forderung, dass das Spital bereit
sein muss zur Erfüllung von Auflagen öffnet dagegen in dieser allge-
meinen Formulierung der Willkür Tür und Tor und kann deshalb nicht
so stehen gelassen werden. Die Bereitschaft, irgendwelche Auflage
zu akzeptieren, kann kein taugliches Auswahlkriterium sein. Der
Buchstabe c ist daher zu streichen. An seiner Stelle ist vielmehr hier
festzuhalten, dass bei der Auswahl alle Spitäler unabhängig von der
Trägerschaft, also unabhängig davon ob es sich um ein öffentliches
oder ein privates Spital handelt, gleich zu behandeln sind.
2 Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes berücksichtigen sie SBK/ASI
insbesondere
a. die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer;
d. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
e. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne
2 Die geografische Lage der Einrichtung (Buchstabe b) ist nur in einem SRK
geschlossenen System wichtig; entscheidend ist bei einem System
der Wahlfreiheit einzig, dass alle Patientinnen und Patienten innert
nützlicher Frist Zugang zu einer Spitalversorgung haben.
Zu d: Buchstabe d ist zu streichen, da dieses Element Gegenstand
der Betriebsbewilligung ist und daher Grundvoraussetzung, dass das
Spital überhaupt tätig sein kann.
Zu e: Buchstabe e ist unverständlich und daher zu streichen. Es ist
nicht nachvollziehbar, was hier beurteilt werden soll.
2 Zu b: den Zugang der Patientinnen und Patienten in nützlicher Frist; SWISSREHA
Zur Sicherung der Rechtsgleichheit sollte mindestens die Methode VAKA zur Spitalplanung in allen Kantonen gleich sein.
d. die Gleichbehandlung aller Spitälerun abhängig von ihrer Träger-
schaft.
Wichtig ist die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitä-
lern.
2 Art. 58b: VSAO
Der VSAO beantragt, Abs. 2 wie folgt zu formulieren und zu ergän-
zen:
a. die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
d. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
e. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne
Weiter beantragt VSAO, Absatz 3 sei wie folgt zu ändern und zu er-
gänzen:
c. den Nachweis der notwendigen Qualität
d. die Wahrung der therapeutischen Freiheit
e. das Vorhandensein von genügend und qualifiziertem Personal....
f. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
g. die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne
h. die Koordination....
2 Eröffnet Spielraum für Fehlinterpretationen. Æstreichen santésuisse 2 (neu) d. die Einhaltung arbeitsrechtlicher und vertraglicher Bestimmungen Vpod/ssp
und der Gesamtarbeitsverträge, bei deren Fehlen die Einhaltung der
orts- und branchenüblichen Löhne
3 Zustimmung mit Präzisierung von Bst. c, damit der Qualitätsausweis BL, NW, GDK