Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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2 Die Verpflichtung, die Infrastruktur zu prüfen, ist auf den Standortkan- BL
ton zu beschränken. Die Prüfung der Infrastruktur muss alleine Sache
des Standortkantons bleiben, da eine andere Regelung mit dem Terri-
torialprinzip nicht vereinbar wäre. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur
dann, wenn ein Kanton eine Einrichtung auf die Liste aufnimmt, welche
nicht auf der Liste des Standortkantons figuriert. Nach dieser Präzisie-
rung kann auf Abs. 2 gänzlich verzichtet werden.
2 Die Verpflichtung, die Infrastruktur zu prüfen, ist auf den Standortkan- LU, NW, SG,
ton zu beschränken. Nach dieser Präzisierung kann der Absatz Abs. UR, GDK gestrichen werden.
2 Le canton est d'accord avec la proposition d'al. 1. Par contre, le canton NE
est d'avis que l'al. 2 doit être supprimé. L’obligation d’examiner
l’infrastructure doit être limitée aux cantons dans lesquels se trouve
l’établissement. Avec cette précision à l'al. 1, on peut renoncer
intégralement à l'al. 2.
2 Die Auflagen gemäss Art. 39 KVG sind korrekt und decken die H+, Inselspital
gesundheitspolizeilichen Überlegungen ab.
Art. 58f
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
allge- Es handelt sich um ein zentrales Anliegen von H+. Der Artikel 58f ist H+, Inselspital mein dann problematisch, wenn er mit der Mengensteuerung verknüpft wird.
Hier ist der staatlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Jeder Wettbewerb
kann im Keim erstickt werden, wenn nur genehme Spitäler ihr Leis-
tungsspektrum erhalten. Das Leistungsspektrum muss regelmässig an-
gepasst werden, damit medizinische Innovationen der gesamten Be-
völkerung zur Verfügung steht.
allge- Art. 58f lit b bedingt, dass das Angebot pro Einrichtung bekannt ist, da Helsana mein das auf der Liste aufgeführte Angebot dem Versorgungsbedarf der
Kantonseinwohner entsprechen soll.
1 Art. 58f beschreibt den Inhalt der kantonalen Angebotslisten. Dieser Economie-
Inhalt muss angepasst werden, da sich der Kanton bei seiner Planung suisse auf die Zuweisung und Sicherung der Kapazitäten im Falle von drohen-
der Unterversorgung beschränken soll. In diesem Sinne genügt ein ge-
kürzter Abs. 1 dieses Artikels.
„Auf den Listen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes
wird für jede Einrichtung das Leistungsspektrum aufgeführt, für das die
Einrichtung die Versorgung sicherstellt.
1 1 Auf den Listen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes santésuisse
wird für jede Einrichtung das für die OKP zugelassene Leistungsspekt-
rum aufgeführt, für das die Einrichtung die Versorgung sicherstellt.
2 Mit der vom EDI in Absatz 2 vorgeschlagenen Formulierung wären die AR
Kantone verpflichtet, das gesamte Spitalangebot zu planen und mitzu-
finanzieren. Dadurch würde der Staat private Initiativen verdrängen.
Dies widerspricht nicht nur dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit,
sondern auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, neben einem
staatlich mitfinanzierten Angebot (Listenspitäler) gestützt auf Art, 49a
Abs. 4 RevKVG auch private, nicht vom Staat subventionierte Leis-
tungserbringer (Vertragsspitäler) zuzulassen. Eine vom Bundesgesetz-
geber vorgegebene Finanzierungsregelung darf nicht auf dem Verord-
nungsweg zu Lasten der Kantone abgeändert werden, Dem Vorschlag
der GDK zur Modifikation von Art. 58f Abs. 2 kommt deshalb hohe Be-
deutung zu.
2 Absatz 2 steht im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers. Er könn- BE, BL, NW,