Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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allge- Die explizite Erwähnung, dass für Geburtshäuser keine dauernde ärzt- SHV mein liche Betreuung, sondern Massnahmen für den medizinischen Notfall
gewährleistet sein müssen, wird begrüsst. Dies entspricht dem Wesen
der Geburtshäuser als hebammengeführte Einrichtungen.
1 „Die Überprüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun- BL
gen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes erfolgt in
der Regel durch den Standortkanton. Nimmt ein Kanton eine ausser-
kantonale Einrichtung auf seine Liste (Art. 58f) auf, welche nicht auf der
Liste des Standortkantones aufgeführt ist, so kann er eine zusätzliche
Prüfung vornehmen.“
1 Die Verpflichtung, die Infrastruktur zu prüfen, ist auf den Standortkan- UR
ton zu beschränken. Entsprechend ist der Absatz 1 zu ergänzen und
der Absatz 2 zu streichen.
1 Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen keine unnötigen Economie-
Doppelspurigkeiten geschaffen werden. Analog des Cassis-de-Dijon- suisse Prinzip innerhalb der EU sollen Spitäler, die im Heimatkanton aner-
kannt werden, von den anderen Kantonen ebenfalls anerkannt und
nicht ein zweites Mal geprüft werden. Economiesuisse beantragt des-
halb, Art 58e folgendermassen zu ändern:
„Die Überprüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a-c des Gesetzes erfolgt In
der Regel durch den Standortkanton. Nimmt ein Kanton eine ausser-
kantonale Einrichtung auf seine Liste (Art. 58f), die bereits auf der Liste
des Standortkantons figuriert, so entfällt eine neuerliche Prüfung.“
1 La 2e phrase doit être supprimée. En effet, un examen complémentaire FER
n'est pas justifié lorsqu'un établissement figure déjà sur la liste
hospitalière du canton où II se situe. Le principe du «Cassis de Dijon»
doit prévaloir.
1 Der zweite Satz von Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen. Wenn ein Leis- SGV
tungserbringer die Aufnahme in die Spitalliste eines Kantons geschafft
hat, käme es einer Ressourcenverschwendung gleich, wenn ein ande-
rer Kanton, der diesen Leistungserbringer ebenfalls berücksichtigen
will, eine zusätzliche Prüfung vornehmen würde. Dem Cassis-de-Dijon-
Prinzip ist auch in diesem Bereich nachzukommen.
1 Im Spitalwesen muss endlich das Cassis-de-Dijon-Prinzip gelten. Das H+, SWISS-
Misstrauen der Kantone gegenüber der Prüfung anderer Kantone aber REHA, VAKA ist nicht angebracht. Die unsinnigen administrativen Doppelspurigkeiten
sind zuvermeiden, Synergien sind zu nutzen. Satz 2: „Nimmt ein Kan-
ton ein ausserkantonales Spital auf seine Liste (Art. 58f) auf, dann an-
erkennt er die Prüfung des Standortkantons oder führt eine eigene Prü-
fung durch, falls das Spital nicht auf der Liste des Standortkantons ist.“
1 … Nimmt ein Kanton ein ausserkantonales Spital auf seine Liste (Art. Inselspital
58f) auf, dann anerkennt er die Prüfung des Standortkantons.
Keine administrativen Doppelspurigkeiten.
1 Art. 58 e Abs. 1: Der 2. Satz ist dahingehend abzuändern, dass diese Privatkliniken,
neuerliche Prüfung des Leistungserbringers entfällt, wenn sich der Leis- SRK tungserbringer bereits auf der Spitalliste des Standortkantons befindet.
Auch hier muss endlich das Cassis-de-Dijon-Prinzip gelten.
1 Mit dieser Verordnungsänderung sollte die Planung koordiniert und kei- santésuisse
ne zusätzliche Doppelspurigkeit geschaffen werden. „1 Die Überprü-
fung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen
nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes erfolgt in der
Regel durch den Standortkanton. Nimmt ein Kanton eine ausserkanto-
nale Einrichtung auf seine Liste (Art. 58f) auf, so kann er eine zusätzli-
che Prüfung vornehmen.“
2 Absatz 2 kann gestrichen werden, denn er wiederholt nur Inhalte aus BE
Absatz 1.