Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 89Fedlex · Rapporto sui risultati
Den Datenschutz gilt es auf andere Weise als durch die Löschung der Daten sicherzu stellen. Eine getrennte Rechnungsstellung würde einen unnötigen administrativen Mehraufwand mit entsprechender Kostenfolge nach sich ziehen, was unbedingt zu vermeiden ist.
allge- Absolue nécessité de factures séparées entre prise en charge par AVIVO mein l’assurance obligatoire et par les assurances complémentaires.
allge- Die Vorgaben des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten FMH mein sind zu beachten . Insbesondere das systematische Einfordern von Pa-
tientendaten durch die Versicherer ist weder sinnvoll noch zulässig. Bei den besonders heiklen Patientendaten muss sichergestellt werden,
dass diese zu keinem anderen Zweck verwendet werden können als dem gesetzlich vorgesehenen.
„1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
c. Diagnosen im Rahmen von Absatz 2.
Die Versicherer dürfen die erhobenen Daten ausschliesslich zur Rechnungskontrolle verwenden.“
„2 Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren, welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekannt zu geben sind. Diagnosen dürfen von den Versicherern nicht generell und systematisch erhoben werden. Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4 und 5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer und der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Code festlegen.“
Es ist eine ungeeignete und veraltete Methode, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit einzig auf ausufernde Einzel-Rechnungskontrollen der Versicherer abzustellen. Eine unabhängige Kodierkontrolle ist viel zweckmässiger. Diese ist in einem neuen Art. 77a im 4. Kapitel "Kontrolle der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung" einzufügen. Es sei nur am Rande vermerkt, dass im geltenden Art. 8a KLV bereits an anderer Stelle ein Systemwechsel hin zu gemeinsam vereinbarten Kontrollverfahren und Stichproben vorgenommen worden ist.
„Art. 77a Wirtschaftlichkeitskontrolle
Die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit erfolgt insbesondere mittels einer unabhängigen Kodierrevision. Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer setzen eine entsprechende Kodierrevisionsstelle ein.“
allge- Damit der Datenschutz (u.a. Art 84 KVG) wirklich eingehalten werden H+ mein kann, müssen die Krankenversicherungen sämtliche Prozesse der
Datenverarbeitung im Rahmen der Rechnungsüberprüfung offenlegen. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt (Art. 13 KVG). Es muss auch für die Einhaltung der ausgewiesenen Prozesse besorgt sein und gegenbenenfalls Zuwiderhandlung ahnden. „Der Versicherer legt die
Datenverarbeitungsprozesse der Rechnungsüberprüfung dem Bundesamt offen. Das Bundesamt überwacht deren Einhaltung.“
allge- Pulsus vertret die Meinung, die bisherige Lösung sei sachgerechter, Pulsus mein indem in einer einzigen Rechnung der ganze Fall gegenüber dem Pati-
enten abgerechnet und dann dieser mit seinen Versicherungen die Ausscheidung vorzunehmen haben wird. Neben diesem gesetzlichen Normalprozedere sind andere privatrechtlich vereinbarte Vorgehensweisen (Zahlstellenvereinbarungen, Abtretungen etc.) zuzulassen. Bei der Prüfung der ganzen Rechnung werden Irrtümer bei der Rechnungsstellung rascher und leichter erkannt. Die getrennten Rechnungen durchlaufen getrennte administrative Wege bei den Versicherern bei der Rechnungskontrolle. Es wird vermehrt zu Rückfragen und zu-