Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 92Fedlex · Rapporto sui risultati
chen Diagnosen draufstehen und gescannt wurden, diese nachträglich entfernt werden?
-Was bedeutet erfolgte Rechnungskontrolle? Ist dies nachdem Helsana die Rechnung das erste Mal geprüft haben?
-Was passiert, wenn Helsana einen Bericht einholen und weitere Abklärungen machen müssen die länger dauern? Ist dies nachdem Helsana das Geld ausbezahlt haben? Was macht Helsana, wenn danach nochmals etwas geprüft/abgeklärt werden muss?
Kurz und gut: Alle Rechnungen von Leistungserbrignern müssen in einem Krankenversicherungssystem in irgend einer Form mit einer Krankheit zu tun haben. Sie sind daher immer diagnosebezogen. Die Versicherer müssen ihre Leistungsentscheide begründen. Krankheitsbezogene Informationen sind dazu notwendig. Diese müssen sie 10 Jahre aufbewahren und können nicht gelöscht werden.
1bis ist ersatzlos zu streichen.
Begründung: Die Bestimmung ist in der Praxis nicht umsetzbar.
Die Bestimmung ist widerrechtlich.
Was den Datenschutz betrifft; zielt die Bestimmungen weit über das Ziel hinaus.
1bis Die KPT ist nicht einverstanden. Der vorgeschlagene Artikel ist nicht KPT klar genug formuliert, was bei einer allfälligen Umsetzung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Sowohl der Begriff der „diagnosebezogenen Daten" wie auch die „erfolgte Rechnungskontrolle" werden nicht weiter umschrieben. Das Fehlen einer Definition wirft in diesem Zusammenhang Fragen auf:
-Welche Dokumente werden als „diagnosebezogenen Daten" angesehen? Fallen sämtliche Arztberichte, medizinischen Dossiers sowie auch sämtliche Rechnungen (denn auch gemäss den verrechneten Tarifpositionen sind die Diagnosen nachvollziehbar) darunter?
-Was wird unter der „erfolgten Rechnungskontrolle" verstanden? Sind hier die Daten einer einzelnen Rechnungen gemeint oder aber die von ganzen Fällen, welche sich ja bekanntlich über Jahre hinziehen können)?
Im KVG fehlt eine gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung. Auf Gesetzesstufe fehlt jegliche Angabe zur Aufbewahrungsdauer von Daten. Vielmehr sind die Krankenversicherer gemäss KVG geha(ten, die für den Leistungsentscheid relevanten Daten zu besorgen (Art. 42 Ziff. 4+5 KVG) und diese auch aufzubewahren. Die Krankenversicherer müssen in der Lage sein, Rechnungskontrollen durchzuführen, die Übereinstimmung von Tarifpositionen und Diagnosen zu überprüfen und die Einhaltung von Tarifverträgen zu gewährleisten.
Das Löschen der Daten hätte weiter zur Folge, dass die Erarbeitung von Statistiken, welche für die Vorbereitung von bilateralen Vertragsverhandlungen benötigt werden, erheblich erschwert würde.
Ein weiterer problematischer Aspekt ergibt sich im Zusammenhang mit den Rückforderungsansprüchen. Art. 25 ATSG verleiht den Krankenversicherern einen Rückforderungsanspruch für unrechtmässig bezogenen Leistungen. Dieser erlischt gemäss Abs. 2 spätestens nach 5 Jahren nach der Entrichtung. Können die Krankenversicherer nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr auf ihre Rechnungen zurückgreifen, werden sie erhebliche Mühe bekunden den Rückforderungsanspruch beweisen zu können.
Vorschläge:
Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist der Art. 59 Abs. Ibis KVV in dem Sinne abzuändern, dass die „diagnosebezogenen Daten" nicht bereits 30 Tage nach erfolgter Rechnungskontrolle, sondern erst nach Abschluss des Falles zu löschen sind.