Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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3 Le CSA approuve pleinement que l’assureur doive „ dresser deux SSR/CSA
factures séparées pour les personnes prises en charge par l’assurance obligatoire des soins et pour les autres prestations „
Leistungsbezogene Tarifierung Forfaits liés aux prestations
Generell/ En général
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Standeskommission unterstützt mit Nachdruck den Antrag der GDK, in Art. AI 59c KVV einen zusätzlichen Absatz zur Preisfindung in den Spitälern aufzu-
nehmen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde zwar festgehalten, dass sich im Zeitablauf die Preise für die Behandlungen und Diagnosen
schweizweit angleichen werden. Der KVV-Entwurf gibt aber keinen Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die
Leistungserbringer wie auch die Finanzierer inakzeptabel. Die wesentlichen
Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsverbindlich in der Verordnung zu verankern.
Vorschlag neuer Artikel: Art. 59f KVV (neu):
„Die Kantone können die Ausrichtung des kantonalen Anteils an der stationären Vergütung an die Spitäler im Sinne von Art. 49a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die gegenüber den Versicherern geltenden Regeln hinaus an weitere Auflagen und Bedingungen knüpfen, insbesondere an die Beteiligung der öffentli-
chen Hand an den Aktivitäten der Spitäler im ambulanten Bereich und bei Zu-
satzleistungen. Die Auflagen und Bedingungen sind im kantonalen Recht zu
verankern.“
Kommentar zum neuen Artikel: Die meisten Spitäler erbringen heute nebst der Versorgung der Grundversicherten auf der allgemeinen Abteilung wesentliche
Zusatzleistungen insbesondere im ambulanten Bereich sowie auf den Halbprivat- und Privatabteilungen. In diesen Segmenten ist es heute den Spitälern zum Teil möglich, Überdeckungen zu erzielen. In denjenigen Kantonen, die mit staatlichen Betriebs- und Investitionsbeiträgen den Erfolg der Spitäler im ambulanten Bereich und im Zusatzversicherungsgeschäft überhaupt erst möglich machen,
müssen die Gewinne von den Investoren (Staat und Gemeinden) auch wieder über Beteiligungen am Ergebnis abgeschöpft werden können. Diese Möglichkeit muss auch in Zukunft erhalten bleiben. Entsprechend sind die Kantone über die KVV explizit zu ermächtigen, bei der Finanzierung der Spitäler weitere, im kantonalen Recht verankerte Kriterien zu berücksichtigen wie insbesondere eine
Beteiligung am Erfolg der Aktivitäten im ambulanten Bereich und im Bereich der Zusatzleistungen.
Mit Nachdruck wird der Antrag der GDK unterstützt, in Art. 59c KVV einen zu- AR sätzlichen Absatz zur Preisfindung in den Spitälern aufzunehmen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde zwar festgehalten, dass sich im Zeitablauf die Preise für die Behandlungen und Diagnosen schweizweit angleichen werden. Der KVV-Entwurf gibt aber keinen Aufschluss darüber, mit welchen
Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den
kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leistungserbringer wie auch die Finanzierer inakzeptabel. Die wesentlichen Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsverbindlich in der Verordnung zu verankern.
Das BAG geht von einer umfassenden Genehmigungskompetenz der Tarifver- BE träge aus. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt einen Zwischenweg,