Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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welcher sich enger an den Wortlaut des KVG hält. Nur die Genehmigung ausgewählter Modalitäten erlaubt genügende Flexibilität für notwendige Anpassungen.

Generell sind die vorgesehenen Vorlauffristen für die Genehmigung durch den Bundesrat zu lang bemessen. Der Kanton beantragt Ihnen, einen Vorlauf von 24 statt 30 Monaten vorzusehen.

Betreffend einheitliche Strukturen für eine Pauschalierung von nicht akutsomatischen Leistungen ist das Ziel einer Einführung per 1. Januar 2012 nicht realistisch.

Das BAG geht von einer umfassenden Genehmigungskompetenz der Tarifver- BL, LU, OW, träge aus. Die GDK beantragt einen Zwischenweg, welcher sich enger an den UR, GDK Wortlaut des KVG hält. Nur die Genehmigung ausgewählter Modalitäten erlaubt genügende Flexibilität für notwendige Anpassungen.

Generell sind die vorgesehenen Vorlauffristen für die Genehmigung durch den Bundesrat zu lang bemessen. Der Kanton beantragt Ihnen, einen Vorlauf von 24 statt 30 Monaten vorzusehen.

Betreffend einheitliche Strukturen für eine Pauschalierung von nicht akutsomatischen Leistungen ist das Ziel einer Einführung per 1.1.2012 illusorisch. Art. 59c Tarifgestaltung: Der Kanton beantragt Ihnen, einen neuen Absatz 2 zur Preisfindung aufzunehmen. Abs. 2 (neu): Bei der Umsetzung der KVG-Revision ist die zentrale Frage der Preisfindung nach wie vor offen geblieben. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen im Ständerat wurde zwar konkret festgehalten, dass sich im Zeitablauf die Preise für die Behandlungen und Diagnosen schweizweit werden angleichen müssen. Der KW-Entwurf gibt aber keinerlei Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leistungserbringer und Finanzierung inakzeptabel. In einem Rechtsstaat müssen hoheitlich reglementierte Markt- bzw. Versorgungssysteme über transparente Regeln verfügen und die finanziellen Auswirkungen der Regulierung müssen im Voraus und damit planbar bekannt gegeben werden bzw. dürfen nicht wie seinerzeit bei Erlass des KVG im Jahre 1996 der höchst ungewissen Rechtsfindung auf dem jahrelangen Prozessweg überlassen bleiben. Es kann nicht sein, dass ein zur Anwendung kommendes Benchmarking-Modell (al(enfalls in Kombination mit dem Tarifbeschwerdeverfahren) zu einer ungebrochen nach unten drehen- den Preisspirale führt. Die wesentlichen Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsver- bindlich bereits in der Verordnung zu verankern. Damit soll für die Leistungserbringer und Fi- nanzierer (und letztlich auch die Steuerzahler) Rechtssicherheit gewährleistet und eine regu- läre Finanzplanung ermöglicht werden. Daher ist folgender neuer Absatz (2bis) aufzunehmen:

„2 bis Die Betriebsvergleiche müssen auf transparenter Grundlage vergleichbarer Referenzbetriebe erfolgen. Kantonale Preis- und Lohnunterschiede sowie besondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre, Aufwendungen für die Weiterbildung und für die Qualitätssicherung sind im Rahmen einer Bandbreite zu berücksichtigen. Das Departement legt periodisch die zulässige Bandbreite der Abweichungen fest.“

In den Erläuterungen zum neuen Art. 59c Abs.2 bis KVV soll folgender Kommentar aufgenommen werden:

„Die Betriebsvergleiche müssen auf transparenter Grundlage vergleichbarer Referenzbetriebe erfolgen. Betriebsvergleiche reflektieren nicht nur den Preis.

Preisunterschiede können auch auf unterschiedlichen Lasten oder unterschiedlicher Qualität beruhen, deren aussagekräftige Bestimmung komplex ist. Kantonale Preis- und Lohnunterschiede sowie besondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre und Aufwendungen für die Weiterbildung und die Qualitätssicherung sind anrechenbare Kosten. Auf diesen Grundlagen legt das Departement eine Bandbreite fest, in welcher sich die Preise bewegen sollen. Die Bandbreite wird periodisch entsprechend den beobachtbaren Streuungen und