Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 99Fedlex · Rapporto sui risultati

préparation prévues par le Conseil fédéral sont trop longues. Le canton vous propose de prévoir une période de 24 mois au lieu de 30 mois.

Das BAG geht von einer umfassenden Genehmigungskompetenz der Tarifver- NW träge aus. Die GDK beantragt einen Zwischenweg, welcher sich enger an den Wortlaut des KVG hält. Nur die Genehmigung ausgewählter Modalitäten erlaubt genügende Flexibilität für notwendige Anpassungen.

Generell sind die vorgesehenen Vorlauffristen für die Genehmigung durch den Bundesrat zu lang bemessen. Der Kanton beantragt Ihnen, einen Vorlauf von 24 statt 30 Monaten vorzusehen.

Betreffend einheitliche Strukturen für eine Pauschalierung von nicht akutsomatischen Leistungen ist das Ziel einer Einführung per 1.1.2012 illusorisch. -Im Verordnungsentwurf ist eine umfassende Genehmigungskompetenz des SG Tarifvertrags für leistungsbezogene Pauschalen (einschliesslich weiterer einzureichender Unterlagen) durch den Bundesrat vorgesehen. Vom Bundesrat sind hingegen nur Tarifstrukturen oder gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge zu genehmigen. Kantonal vereinbarte Tarif-verträge im Sinne von Anschlussverträgen zu gesamtschweizerisch geltenden Tarifverträgen sind weiterhin von der Kantonsregierung zu genehmigen. Um Verwirrung und Rechts-unsicherheit zu vermeiden, sollte klar zwischen Tarifstruktur und Tarifvertrag unterschie-den werden.

-Bei der Umsetzung der KVG-Revision ist die zentrale Frage der Preisfindung für die leis-tungsbezogenen Pauschalen offen geblieben. Der KVV-Entwurf enthält keinerlei Angaben dazu, ob und mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise erfolgen soll. Die wesentlichen Eckwerte müssen jedoch bereits in der Verordnung rechtsverbindlich verankert werden.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen im Ständerat wurde festgehalten, dass sich im Zeitab-lauf die Preise für die Behandlun-gen und Diagnosen schweizweit werden angleichen müssen. Der KVV-Entwurf gibt aber keinerlei Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Ni-veau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leis-tungserbringer und Finanzierung inakzeptabel. In einem Rechtsstaat müssen hoheitlich reglementierte Markt- bzw. Versorgungssysteme über transparente Regeln verfügen und die finanziellen Auswirkungen der Regulierung müssen im Voraus und damit planbar bekanntgegeben werden bzw. dürfen nicht wie seinerzeit bei Erlass des KVG im Jah-re 1996 der höchst ungewissen Rechtsfindung auf dem jahrelangen Prozessweg überlassen bleiben.

Neuer Vorschlag Art 59 c Abs. 2 bis (neu): Die Betriebsvergleiche müssen auf transpa-renter Grundlage vergleichbarer Referenzbe-triebe erfolgen. Kantonale Preis- und Lohnun-terschiede sowie besondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre, Aufwen-dungen für die Weiterbildung und für die Qualitätssicherung sind im Rahmen einer Band-breite zu berücksichtigen. Das Departement legt periodisch die zulässige Bandbreite der Abweichungen fest.

Der Kanton SH unterstützt mit Nachdruck den Antrag der GDK, in Art. 59c KVV SH einen zusätzlichen Absatz zur Preisfindung in den Spitälern aufzunehmen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde zwar festgehalten, dass sich im Zeitablauf die Preise für die Behandlungen und Diagnosen schweizweit angleichen werden. Der KVV-Entwurf gibt aber keinen Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leistungserbringer wie auch die Finanzierer inakzeptabel. Die wesentlichen Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsverbindlich in der Verordnung zu verankern. Aufgrund des enormen Zeitdrucks konnte die GDK zu zwei finanziellen Schlüs- TG, ZH selfragen keine Regelungsvorschläge entwickeln. Der Kanton ersucht Sie, die nachfolgenden Anregungen dazu in die Teilrevision der KVV einzuarbeiten.

A. Preisbildung

Bei der Umsetzung der KVG-Revision ist die zentrale Frage der Preisfindung