Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine

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2. Ablehnende Stellungnahmen • 10 Kantone (ZH, BE, LU, OW, NW, BL, AR, SG, GR, TG) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab.

• 1 weiterer Vernehmlassungsteilnehmerr (SFR) ist mit der vorgeschlagenen Rege-

lung nicht einverstanden.

Die Kompetenz, die kantonalen Behörden mit den nötigen Erhebungen beauftragen zu können, stehe den Bundesbehörden bereits unter dem geltenden Recht zu und sei unbestritten. Wesentlich weiter gehe die in Abs. 3 neu vorgesehene Kompetenzzuweisung, wonach der Bundesrat für die Erstellung von Erhebungsberichten einheitliche Richtlinien erlassen könne. Der Bund solle sich hier auf Empfehlungen beschränken und die Ausgestaltung der Erhebungsberichte dem Kanton überlassen. Eine Bundeskompetenz zur Regelung der kantonalen Erhebungen bei der ordentlichen Einbürgerung sei zu verneinen (ZH). Des Weiteren wird kritisiert, dass mit der vorliegenden Formulierung der Bund die Kantone immer mehr zu Hilfsfunktionären degradiere. Sei der Bund entscheidungskompetent, habe er auch das Verfahren in Anwendung des entsprechenden Verfahrensrechts zu führen. Die geltende Bestimmung sei beizubehalten (SG, AR, OW). Die zusätzlichen, sehr zeitintensiven Erhebungen durch die Kantone würden für diese beträchtlichen personellen und finanziellen Mehraufwand bedeuten (NW, BE, OW). Eine kostendeckende Entschädigung für den Aufwand der Kantone müsse dabei mindestens gewährleistet werden (BE, OW).

Abs. 1 sei ersatzlos zu streichen, weil diese Norm in die Verfahrensautonomie der Kantone eingreife. Entgegen den Ausführungen im Bericht lasse die vorgeschlagene Formulierung keine weitere Aufgabendelegation durch das kantonale Recht an die kommunalen Einbürgerungsbehörden zu. Folglich müssten in Zukunft die kantonalen und nicht die kommunalen Einbürgerungsbehörden die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen prüfen, was nicht praktikabel sei (TG, GR). Abs. 2 sei soweit abzulehnen, als er über die heutige Regelung hinausgehe. Sämtliche Abklärungen im Rahmen eines Verfahrens um Nichtigerklärung einer Einbürgerung oder des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts seien weiterhin durch die Bundesbehörden vorzunehmen. Die kantonalen Behörden würden weder über die erforderlichen Personalressourcen noch über die nötige Erfahrung verfügen, um rechtsgenügende Erhebungen durchführen zu können. Es solle jedoch weiterhin möglich sein, dass die kantonalen Einbürgerungsbehörden in Einzelfällen vom BFM vorbereitete Befragungen durchführen. Die heutige Regelung sei beizubehalten und in der vorliegenden Bestimmung korrekt wiederzugeben. Dies erfordere unter anderem die Beibehaltung der Kann-Formulierung (NW, TG, GR).

Die Entschädigungsfrage sei nicht geregelt. Ausserdem sei eine Kann-Formulierung nicht korrekt, da der Bund gemäss Abs. 2 beauftrage (BL).

Art. 34: Indagini cantonali: introduzione di termini d'ordine

1. Befürwortende Stellungnahmen • 14 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, UR, SZ, GL, ZG, FR, SO, SH, AG, TI, VD, NE, GE, JU).

• 3 Parteien (SP, GPS und EDU) sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstan-

den.

• 6 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse, CP, FER) be-

fürworten die vorgeschlagene Regelung. • 6 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, EKM, SVZ, AVZ, JusPax, SEK) sind für die vorgeschlagene Regelung.

Die Befürworter unterbreiten folgende Vorschläge: Für die Ordnungsfrist seien 3 bis 6 Monate (UR), 6 Monate (JU, ZG, SH, AG, SO, SP, SGB, Unia, SVZ, AVZ), 9 Monate (GL) bzw. mindestens 12 Monate (VD, GE, SSV) vorzusehen. Bei komplexeren Abklärungen solle eine Fristerstreckung möglich sein (ZG).