Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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rechnet. Berücksichtigt man diese Faktoren und bedenkt, dass die ak- Mitglieder des tuellen Taxwerte vor mehr als 10 Jahren festgelegt wurden, kommt ein VAPP) Stundenansatz zum Vorschein, der nicht im Geringsten den Wert und

Nutzen unserer Arbeit widerspiegelt.

Kosten für Fort- und Weiterbildung sind im aktuellen Tarif nicht erhalten Wird von Seiten einer Klientin ein Termin nicht wahrgenommen, ent-

stehen der Pflegefachperson Kosten durch die An- und Abfahrt und die nicht genutzte Arbeitszeit, Kosten die sie alle selber zu tragen hat.

Wenn nun noch Fahrzeugkosten, Ausgaben für das Büro, kleinere Anschaffungen wie Blutdruckmessgerät, BZ-Gerät, eventuell ein Alkotest

berücksichtigt werden, kommt Herr Rasberger auf einen realistischen

Stundenansatz im Tarif a von 120 CHF. Der Tarif b sollte im gleichen

Verhältnis den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

In den Medien war die Rede davon, dass die administrative Belastung

für die Pflegenden zu hoch ist. Als freiberuflich Tätige ist der administ-

rative Aufwand höher, bei Berücksichtigung der oben genannten Faktoren der Stundenlohn sicher geringer.

Die ambulante Versorgung soll auch unter dem Kostenaspekt zu-

kunftsweisend sein, was unter den aktuellen Bedienungen aber nicht

sehr Erfolgsversprechen ist, da kaum zu erwarten ist, dass Pflegefachleute den Mehraufwand und die höhere Verantwortung bei schlechterer Entlohnung auf sich nehmen.

Gemäss Art. 7 a KLV leistet die Versicherung Beiträge an die Pflege- alzheimer leistungen, wobei bei ambulanten Leistungen ein Zeitansatz und im

Pflegeheim ein Tagesansatz zur Anwendung kommt.

Da in Tages- und Nachtstrukturen mehrere Patienten gleichzeitig und

über den ganzen Tag bzw. die Nacht gepflegt und betreut werden, er-

scheint uns eine detaillierte Abrechnung nach Spitex-Stundentarifen

nicht durchführbar. Wir schlagen deshalb eine Pauschalierung vor, die auf dem Pflegebedarf beruhen müsste.

Cf. eingabe der IG Pflegefinanzierung

La multiplication des niveaux de soins jusqu'à douze échelons obligera ARODEMS à alourdir les outils d'évaluation et à augmenter les frais de gestion.

Bisher hat die KLV in Artikel 9a Absatz 1 Buchstaben a und b bei der ASI/SBK Ba-Tarifhöhe nach Grundpflege einfach/stabil und Grundpflege kom- sel plex/instabil unterschieden. Diese Unterscheidung war und ist essen-

tiell. Grundpflege komplex/instabil darf bisher nur von entsprechend

qualifziertem (DN2) und daher auch einiges teurerem Personal gepflegt werden. Der bisher höhere Tarif für Grundpflege komplex/instabil ist so gerechtfertigt. Neu soll nach Artikel 7a Abstz 1 Buchstabe c nur noch

ein Tarif für die Grundpflege gelten (CHF 54.-) mit weitreichenden Folgen:

- Der Tarif ist viel zu gering für den Aufwand bei Grundpflege kom-

plex/instabil. Er liegt etwa 20% unter dem in der Regel noch zusätzlich subventionierten Spitextarif der Kantone Basel-Stadt und Baselland.

Die massive Kostenunterdeckung wird zwangsläufig zu einer grossen

Mehrbelastung der Patienten und des Kantons führen.

- Das Raster zur Beurteilung und Tarifierung der realen Pflegesituationen wird zu grob. Nur eine Kategorie Grundpflege entspricht nicht der

pflegerischen Realität.

- Zu befürchten ist eine massive Abnahme der Qualität, weil es sich die Spitexorganisationen nicht werden leisten können, teures gut qualifi-

ziertes Personal für lediglich CHF 54.- pro Stunde einzusetzen. Man

wird angesichts des entstehenden Kostendrucks versuchen, wo immer es geht in der Grundpflege den Skills/Grade Mix auf ein tiefes günsti-

ges Niveau herabzusetzen – auf Kosten der Qualität. Die heutige Differenzierung der Grundpflege nach Artikel 9a, 1, a & b dient in diesem