Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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nicht entsprochen werden, müssen die Abrechnungseinheit auf 10 Minuten und die Mindestvergütungsdauer auf 15 Minuten erhöht werden. Im Kommentar zur KLV ist klarzustellen, dass bei mehreren Einsätzen am gleichen Tag jeweils immer mind. 15 Minuten verrechnet werden können.

2008: kantonale Tarifverträge:

15 Min-Takt: FR,GE,VD,GL,SH,ZH

10 Min-Takt: VS,LU,NW,OW,UR,ZG,SZ

5 Min-Takt: JU,AI,AR,GR,SG,TG,TI,AG, BE, BL,BS,SO

Heute wird nur in 12 Kantonen im 5 Minuten-Takt abgerechnet. In den grossen Kantone VD und ZH wird mit 15 Minuten-Schritten abgerechnet. Ein Umstellen auf 5 Minuten ist mit sinkenden Erträgen verbunden. Aufgrund von Berechnungen stellt Swiss Reha fest, dass die Franken- Swiss Reha beiträge –ja nach Berechnungs- und Interpretationsart-- zu tief ausgewiesen sind. Die Berechungsgrundlagen sind transparent auszuweisen und zwischen Bund, Kanton, Versicherern und Leistungserbringern festzulegen.

Störend wirkt, dass auch für Patientinnen und Patienten in der Pflegestufe 0 (kein Pflegeaufwand) die Krankenversicherer Beiträge zu zahlen haben. Dem gegenüber ist anzumerken, dass für Patientinnen und Patienten in höheren Pflegestufen der vorgeschlagene Zeitrahmen nicht genügt (z.B. für Demenzkranke in einer isolierten Station oder für die Palliativpflege).

Die unterschiedlichen Einstufungssysteme (BESA, RAI/RUG oder Plaisir) führen bei derselben Pflegeaufwand zu unterschiedlichen Resultaten bezüglich des Zeitaufwandes. Die Systeme sind deshalb zu validieren und auf die vorgeschlagen Zeitstufen zu normieren.

Definition der anrechenbaren Betriebskosten:

Swiss Reha vertritt die Auffassung, dass auch im Sinne der Rechtssicherheit für die Patientinnen und Patienten eine eindeutige und abschliessende Auflistung aller Kriterien für die Berechnung der Vollkosten zentral ist. Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte wird nur dann gewährleistet, wenn die Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnet werden.

Aus den Rahmenkriterien, welche analog der VKL zu gestalten sind, muss hervorgehen, welche Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden dürfen.

a) bei der Berechnung der Restfinanzierung durch die Kantone (Langzeitpflege) und

b) bei der Berechnung der Pauschalen für die Akut- und Übergangspflege

Für die Festlegung der Anpassungen der Beiträge der Krankenversicherer an die allgemeine Kostenentwicklung sowie für die Validierung und die Normierung der unterschiedlichen Bewertungssysteme für den Pflegeaufwand (BESA, etc.) schlägt Swiss Reha die Schaffung einer eidg. Kommission (ähnlich der eidg. Analysen-Kommission) vor.

santésuisse unterstützt die Stufung und Vorgaben bezüglich der Bei- santésuisse träge nach dem neuen Art. 7a KLV: et UDC/SVP Die vorgeschlagenen Vergütungs-Zeiteinheiten für die Krankenpflege ambulant („Spitex― inkl. Pflegefachfrauen und –männer nach Art. 49 KVV) gemäss Art. 7a II KLV sind aus santésuisse Sicht sachgerecht (5 Minuten-Schritte, mindestens 10 Minuten zu vergüten).

santésuisse unterstützt, dass bei den Beiträgen im Bereich Pflegeheime (KLV 7a III) Zeitschritte im 20 Minuten-Takt gemacht werden. Die bestehenden Pflegebedarfssysteme sind zwar in verschiedener Hinsicht unterschiedlich, da aber die Leistungserbringungs-Minuten angegeben werden können (auch im System BESA), ist jetzt eine pragmati-