Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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Nachvollziehbarkeit seinen Berechnungen.
Art. 7b
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
2 Bei der Vergütung der Pflegeleistungen sollte geprüft werden, ob Zah- CSSS-N
lungen direkt an die Versicherer nicht sinnvoller wären.
Als bekannten Konzepte gehen davon aus, dass die Übergangspflege AG renvoi in speziell hierfür durch einen Leistungsauftrag bestimmten Leistungs- CDS erbringer anzubieten sind. Das Wesen der Übergangspflege besteht
hierbei darin, die Heimkehr vorzubereiten und zu erleichtern. Die SPI-
TEX kommt erst dann zum Zug, wenn der Patient bereits daheim ist.
Ein Akutpflegefall kann eigentlich nur dann vorliegen, wenn jemand aus
Kapazitätsgründen frühzeitig in eine andere stationäre Umgebung als
jene des Akutspitals entlassen werden muss, jedoch noch nicht so weit
wiederhergestellt ist, dass eine Übergangspflege angewendet werden
kann.
Aus den Verordungen sollte im Rahmen dieser Begrifflichkeiten eine
gewisse Konsistenz mit nationalen und internationalen Terminologien
erkennbar sein.
Al. 2 Il est extrêment important que "Le canton de résidence verse sa part de GE renvoi
la rémunération directement au fournisseur de pestations", et en aucun CDS cas aux assureurs. La mention des assureurs devrait être supprimée.
1 Zur Festlegung des kantonalen Anteils sind differenzierte Kosten- und Grisons
Leistungsdaten seitens der Leistungserbringer notwendig, welche der
zuständigen kantonalen Dienststelle einzureichen und von dieser zu
prüfen sind. Damit auf die aktuellsten Kosten- und Leistungsdaten des
der Festlegung des kantonalen Anteils vorangehenden Jahres abge-
stützt werden kann, ist die Frist zur Festlegung des kantonalen Anteils
an die Akut- und Übergangspflege auf sechs Monate zu reduzieren.
Kanton Graubunden schlägt folgende Formulierung vor:
Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens
sechs Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwoh-
ner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest."
Offen ist auf Grund des Kommentars für Graubünden die Frage, ob der
Anteil des Kantons an den Spitalpauschalen und an der Akut- und
Übergangspflege unterschiedlich festgelegt werden kann.
1 Die Kostentragung wird bereits in Art. 25a Abs. 2 festgelegt. Der enthal- NW
tene Verweis auf Art. 49a KVG und die Spitalfinanzierung genügt. Die
Wiederholung der hier aufgeführten Bestimmung ist nicht notwendig.
Art. 7b Abs. 1 KLV ist unnotig. Zudem wirkt es störend, dass die Spital-
finanzierung und die entsprechenden Modalitäten auf Gesetzesstufe
geregelt sind, während bei der Akut und Übergangspflege dieselben
Modalitäten (nach einer Subdelegation auf das Departement) auf Ver-
ordnungsstufe wiederholt werden.
2 Dieser Absatz ist letztlich auch nur eine sinngemasse Wiederholung NW
von Art. 49a Abs. 3 KVG.
Zur Gewährung der Qualität und der spezifischen Anforderungen an die
Akut- und Übergangspflege und für die Bereitstellung und Auslastung
massvoller Kapazitäten braucht es die Möglichkeit zur Bezeichnung
ausgewählter Leistungserbringer durch den Kanton. Falls keine explizi-
te Regelung für die Bezeichnung von Leistungserbringern für die Akut-
und Übergangspflege erstellt wird, müssen wohl die Regeln von Art. 39
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG gelten, worauf gege-