Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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benenfalls hinzuweisen ist.

Es fehlt eine den Art. 25a Abs. 2 KVG-neu klarstellende Definition der Akut- und Übergangspflege, insbesondere auch darauf, wo diese ge-

genüber einem Spitalaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege in einem Pflegeheim und der Rehabilitation abzugrenzen ist. Ohne die sehr wichtige Definition des neuen Begriffes mit seinen Abgrenzungen bleibt dieser nicht anwendbar oder führt zu nicht erwünschten Verschiebungen zwischen Leistungen bzw. Streitigkeiten über die jeweilige Indikation.

Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege müssen in der Kosten- NW rechnung der Leistungserbringer separat ausgewiesen werden, damit die Pauschalen auf Basis der effektiven Kosten vereinbart werden können. Überdies müssen die Kennzahlen der Akut- und Übergangspflege in die statistischen Erhebungen des BFS einfliessen. Dies erfordert Anpassungen bei den Art. 11 und 14 der VKL.

1 Thurgau unterstützt den Vorschlag der GDK, dass die Spitalfinanzie- TG rung für die Akut- und Übergangspflege anzuwenden ist und folglich

der 2. und 3. Satz zu streichen sind. Ziel des Gesetzgebers war, dass Spitalfinanzierung und Finanzierung der Akut- und Übergangspflege

identisch sind, damit keine finanziellen Anreize zur Steuerung der Patientenströme geschaffen werden. Diesem Ansinnen folgend, soll im

Gegensatz zum GDK-Vorschlag in der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2012 jedoch die Kantonsbeteiligung auch identisch mit der Über-

gangsbestimmung der Spitalfinanzierung sein. Thurgau schlägt deshalb folgende Formulierung vor:

„1 Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten der

Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig nach Art. 25a Abs. 2 des Gesetzes. Für die Akut- und Übergangspflege gilt Abs. 5 der Übergangsbestimmung zur Spitalfinanzierung mit Festsetzung des Finanzierungsanteils durch die Kantone bis spätestens 1. Januar 2011

mit Wirkung ab Inkrafttreten des Gesetzes.“

Im Übrigen verweist Thurgau auf die Vernehmlassung der GDK zur

KLV.

zusätzlich ru regeln SZ Da die in Art. 7a KLV (neu) festgelegten Beitrage auch zusammen mit den Kostenanteilen der Versicherten nicht kostendeckend sein werden,

hat Art. 25a KVG neu) zur Folge, dass die Kantone bzw. die Gemein-

den auch zur Mitfinanzierung von Leistungen der Langzeitpflege ver-

pflichtet werden. Die Kantone müssen - erganzend zur Kompetenz,

maximale Pflegetaxen festlegen zu konnen (S. o.) - ebenfalls die Kompetenz erhalten, die Leistungserbringer sowohl im Bereich Akut- und

Übergangspflege wie Langzeitzeitpflege selber zu bestimmen. Diese

Kompetenz ist den Kantonen in der KLV einzuraumen.

2 Art. 7bAbs. 2 (neu) und 7c KLV (neu) GL Die Akut- und Übergangspflege ist in Abgrenzung zu anderen Leis-

tungsarten wie der Spitalaufenthalt, die Geriatrie, die Langzeitpflege im Pflegeheim oder die Rehabilitation zu definieren. Die Kantone müssen die Kompetenz erhalten, die Leistungserbringer zu bezeichnen, welche Akut- und Übergangspflege erbringen, damit die Qualität und die An-

forderungen gewährleistet und die Kapazitäten genutzt werden konnen.

Der Regierungsrat beantragt zu diesem Zweck die Ergänzung der KLV mit Art. 7b Abs. 2 (neu) und Art. 7c (neu) gemäss der detaillierten Stellungnahme GDK.

In Ergänzung dazu dahingehende Anpassung der VKL, dass die Leis- AI tungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung der Leistungserbringer auszuweisen sind;

Le canton du Valais demande l'ajout d'un art. 7b al. 2 nouveau, don- VS