Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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Nachvollziehbarkeit seinen Berechnungen.

Art. 7b

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

2 Bei der Vergütung der Pflegeleistungen sollte geprüft werden, ob Zah- CSSS-N

lungen direkt an die Versicherer nicht sinnvoller wären.

Als bekannten Konzepte gehen davon aus, dass die Übergangspflege AG renvoi in speziell hierfür durch einen Leistungsauftrag bestimmten Leistungs- CDS erbringer anzubieten sind. Das Wesen der Übergangspflege besteht

hierbei darin, die Heimkehr vorzubereiten und zu erleichtern. Die SPI-

TEX kommt erst dann zum Zug, wenn der Patient bereits daheim ist.

Ein Akutpflegefall kann eigentlich nur dann vorliegen, wenn jemand aus

Kapazitätsgründen frühzeitig in eine andere stationäre Umgebung als

jene des Akutspitals entlassen werden muss, jedoch noch nicht so weit

wiederhergestellt ist, dass eine Übergangspflege angewendet werden

kann.

Aus den Verordungen sollte im Rahmen dieser Begrifflichkeiten eine

gewisse Konsistenz mit nationalen und internationalen Terminologien

erkennbar sein.

Al. 2 Il est extrêment important que "Le canton de résidence verse sa part de GE renvoi

la rémunération directement au fournisseur de pestations", et en aucun CDS cas aux assureurs. La mention des assureurs devrait être supprimée.

1 Zur Festlegung des kantonalen Anteils sind differenzierte Kosten- und Grisons

Leistungsdaten seitens der Leistungserbringer notwendig, welche der

zuständigen kantonalen Dienststelle einzureichen und von dieser zu

prüfen sind. Damit auf die aktuellsten Kosten- und Leistungsdaten des

der Festlegung des kantonalen Anteils vorangehenden Jahres abge-

stützt werden kann, ist die Frist zur Festlegung des kantonalen Anteils

an die Akut- und Übergangspflege auf sechs Monate zu reduzieren.

Kanton Graubunden schlägt folgende Formulierung vor:

Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens

sechs Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwoh-

ner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest."

Offen ist auf Grund des Kommentars für Graubünden die Frage, ob der

Anteil des Kantons an den Spitalpauschalen und an der Akut- und

Übergangspflege unterschiedlich festgelegt werden kann.

1 Die Kostentragung wird bereits in Art. 25a Abs. 2 festgelegt. Der enthal- NW

tene Verweis auf Art. 49a KVG und die Spitalfinanzierung genügt. Die

Wiederholung der hier aufgeführten Bestimmung ist nicht notwendig.

Art. 7b Abs. 1 KLV ist unnotig. Zudem wirkt es störend, dass die Spital-

finanzierung und die entsprechenden Modalitäten auf Gesetzesstufe

geregelt sind, während bei der Akut und Übergangspflege dieselben

Modalitäten (nach einer Subdelegation auf das Departement) auf Ver-

ordnungsstufe wiederholt werden.

2 Dieser Absatz ist letztlich auch nur eine sinngemasse Wiederholung NW

von Art. 49a Abs. 3 KVG.

Zur Gewährung der Qualität und der spezifischen Anforderungen an die

Akut- und Übergangspflege und für die Bereitstellung und Auslastung

massvoller Kapazitäten braucht es die Möglichkeit zur Bezeichnung

ausgewählter Leistungserbringer durch den Kanton. Falls keine explizi-

te Regelung für die Bezeichnung von Leistungserbringern für die Akut-

und Übergangspflege erstellt wird, müssen wohl die Regeln von Art. 39

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG gelten, worauf gege-