Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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tung behinderungsbedingter Mehrkosten, wie z.B. der Ermöglichung sozialer Kontakte oder der Betreuungskosten im Pflegeheim, welche nicht in die Leistungspflicht der OKP fallen. Neu wird sie auch zur Finanzierung der Patientenbeteiligung eingesetzt werden (müssen).
Es wird jedoch immer wieder die ldee propagiert, dass die Hilflosenentschädigung für die Abgeltung von nicht gedeckten Pflegekosten eingesetzt werden kann, die gemäss Art. 25a Abs. 5 der Pflegefinanzierung neu in die Leistungspflicht der Kantone fallen. Ein Einsatz der Hilflosenentschädigung für diesen Bereich ist deshalb unzulässig.
Damit hier klare Verhältnisse geschaffen werden, sollte diese Sachlage entweder in den Verordnungen zum KVG oder zum AHVG klargestellt werden.
Die Pflegeleistungen sind bezüglich besonderer Pflegesituationen (z.B. Palliativpflege und demenzielle Erkrankungen) so rasch als möglich zu überprüfen:
Die Pflegeleistungen zu Hause (ambulant) und im Pflegeheim (Art.7 KLV) sollen gemäss Kommentar vom 18. Dezember 2008 zur aktuellen Revision der KLV (Abschnitt 13) in einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und ob Anpassungen nötig sind.
Die Neuregelung der Pflegefinanzierung bringt es mit sich, dass auch Pflegeleistungen, die durch eine schwere Akutkrankheit bedingt sind (z.B. Krebserkrankungen), nach zwei Wochen Pflege ausserhalb des Spitals nur noch nach den Regeln für die Langzeitpflege mit Patientenbeteiligung vergütet werden. Bei der ambulanten Langzeitpflege von Demenzkranken ergeben sich zudem höhere Patientenbeteiligungen, weil der Zeitaufwand aufgrund der Verwirrtheit der Pflegebedürftigen grösser ist. Eine rasche Umsetzung der vorgesehenen Überprüfung von Art. 7 KLV ist deshalb zwingend.
Ein lnkrafttreten per 1. Juli 2009 ist unmöglich, weil so den Kantonen die Zeit für den Erlass der nötigen Ausführungsbestimmungen fehlt. Eine lnkraftsetzung ist frühestens auf den 1. Januar 2010 möglich. Sollten die Kantone für die gesetzlichen Anpassungen mehr Zeit brauchen, ist die IG Pflegefinanzierung auch mit einer lnkraftsetzung auf den 1. Januar 2011 einverstanden.
Eine unterjährige lnkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung (per 1. Julia 2009 oder 1. Juli 2010) wird wegen der damit verbundenen organisatorischen Problemen strikte abgelehnt.
Die Beibehaltung der bisherigen Leistungen der Versicherer für ambulante Pfle- SVBG / FSAS ge und im Pflegeheim.
Die ausdrückliche Möglichkeit, dass der Wohnkanton seinen Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege nicht nur im System des Tiers payant sondern auch im System des Tiers garant direkt dem Versicherer entrichtet.
Die vorgeschlagene Definition der Akut- und Übergangspflege.
Die Anträge bezüglich der Überprüfung der kostenneutralen Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung.
Die Hilflosenentschädigung darf nicht für die Deckung des Kantonsanteils an den Restkosten der Pflege verwendet werden.
Die Hilflosenentschädigung ist eine Sozialversicherungsleistung, die aufgrund objektiver Kriterien (Behinderungsgrad) ausbezahlt wird. Sie dient der Abgeltung behinderungsbedingter Mehrkosten wie z.B. die Ermöglichung sozialer Kontakte oder die Betreuungskosten im Pflegeheim, welche nicht in die Leistungspflicht der OKP fallen. Neu wird sie auch zur Finanzierung der Patientenbeteiligung eingesetzt werden (müssen).
Es wird jedoch immer wieder die Idee propagiert, dass die Hilflosenentschädigung für die Abgeltung von ungedeckten Pflegekosten eingesetzt werden können, die gemäss Art. 25a Abs. 5 der Pflegefinanzierung neu in die Leistungspflicht der Kantone fallen. Ein Einsatz der Hilflosenentschädigung für diesen Bereich ist deshalb unzulässig.