Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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Damit hier klare Verhältnisse geschaffen werden, sollte diese Sachlage entweder in den Verordnungen zum KVG oder zum AHVG klargestellt werden.
Im Kommentar des Bundes wird festgehalten, dass „eine Überprüfung zu ei- SRK / CRS nem späteren Zeitpunkt erfolgen wird―, um zu klären, „ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei dementiellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt― sind. Das SRK hält fest, dass dieser Punkt besondere Aufmerksamkeit verdient und eine Überprüfung vor allem im ambulanten Bereich bald stattfinden sollte. Gerade Menschen mit Demenzerkrankungen benötigen über lange Zeit einen grossen pflegerischen Aufwand. Wenn der abgegoltene Leistungsumfang dieser Situation nicht gerecht wird, drohen Finanzierungs- und damit schliesslich Versorgungslücken. Das SRK möchte eine baldige Überprüfung für Situationen mit besonderen Anforderungen überdies ausdehnen auf psychische Erkrankungen sowie auf die Migrationsbevölkerung. Es ist daran zu erinnern, dass die psychiatrische (auch: psychosoziale) Spitex im Rahmen neuer psychiatrischer Versorgungsmodelle an Wichtigkeit zunehmen wird. Insbesondere mehrfach belastete Personen und Familien werden deren Dienste in Anspruch nehmen müssen. Aus SRK-Sicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass MigrantInnen in der Spitex zunehmen werden, sowohl als zu Pflegende wie auch als Pflegende (inkl. einzelner durch MigrantInnen geführter privater Spitex-Organisationen). Auf eine
diskriminierungsfreie, transkulturell kompetente Pflege inkl. sprachlicher
Verständigung, allenfalls mittels Dolmetscherdiensten, ist sorgfältig zu achten. Die damit verbundenen Mehrkosten müssen abgegolten werden.
Der Aufwand für administrative Arbeiten steigt stetig, ohne dass dabei für Pati- senesuisse enten, Leistungserbringer, Krankenversicherer oder Aufsichtsbehörden ein zweckdienlicher Mehrwert resultiert, welcher den Mehraufwand rechtfertigen würde.
Die Entwürfe für die Teilrevisionen der drei Verordnungen bestätigen diesen Trend und den Willen der Bundesverwaltung zu immer mehr Bürokratie und Administrationsaufwand im Pflegewesen. Auch nach vielen Jahren der unglücklichen Übergangslösungen ist die Chance zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Pflegefinanzierung nicht genutzt worden. Vielmehr ist als Resultat der vorliegenden Gesetzesbestimmungen ein Handlungsspielraum der Kantone programmiert, was 26 verschiedene künftige Lösungen befürchten lässt. Das eigentliche Ziel der Neuordnung würde mit den vorgelegten Verordnungen weitgehend verfehlt: An Stelle einer klaren und einfachen Finanzierung der Pflege resultiert ein Modell, welches bei der Berechnung der Kosten wie auch deren Abrechnung weitere Unsicherheiten bringt. Dies wird auch durch die Rückmeldung der GDK bestätigt, welche einen langen Zeitraum für die praktische Umsetzung der Neuordnung als unumgänglich betrachtet.
Eine Inkraftsetzung auf Mitte 2009 ist unrealistisch
Grundsätzlich begrüsst der Verband senesuisse die Beschränkung der gesetzlichen Bestimmungen auf ein Minimum. In der vorliegenden Pflegefinanzierung bewirkt diese Minimierung aber, dass den Kantonen ein grosser Spielraum für die Umsetzung verbleibt. Dies führt nicht nur zur Gefahr von 26 unterschiedlichen Regelungen, sondern bedarf auch eines grossen Zeitaufwandes bis zur Inkraftsetzung.
Das bestehende unzulängliche System ist möglichst bald zu ersetzen. Dies darf aber nicht so voreilig passieren, dass wichtige Fragen offen bleiben und wiederum bald „geflickt― werden muss. Zudem ist zu beachten, dass eine unterjährige Inkraftsetzung einige Probleme bei der Abrechnung der Pflegekosten mit sich bringt.
Antrag:Die Inkraftsetzung der KVV und KLV darf frühestens auf 1. Januar 2010 erfolgen. Eine unterjährige Inkraftsetzung ist zu vermeiden.
Bereits in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2008 hat Spitex CH darauf hingewie- Spitex CH sen, dass verschiedene Umsetzungsfragen vor der Inkraftsetzung der neuen Ref. CDS Pflegefinanzierung geklärt sein müssen: Insbesondere im Bereich der Definition