Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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Das Bedürfnis der Kliniken, entsprechende Angebote der „Akut – und

Übergangspflege― aufzubauen, ist begrüssenswert, aber nicht im spe-

ziellen zu fördern.

Realität ist, dass ein Grossteil der Aufträge schon jetzt direkt von den

Kliniken erteilt und später vom ambulanten Setting weiter getragen

werden.

3 keine Sonderbehandlung von Akut - und Übergangspflege Franz Kost

Psychiatriespitex

3 Für den psychiatrischen Bereich erscheint eine spezielle Definition der Eveline Bürki ,Akut - und Übergangspflege wenig sinnvoll. Ohne Frage gibt es ein- VAPP zelne Patientensituationen, die nur eine kurzfristige Begleitung erfor-

dern, sinnvoller ware es aber, auf der Basis einer bestehenden Pflege-

beziehung schnell in Krisen reagieren zu können, um Klinikeintritte ver-

hindern zu können. Das Bedürfnis der Kliniken, entsprechende Ange-

bote der ,,Akut - und Übergangspflege" aufzubauen, ist begrüssens-

wert, aber nicht im speziellen zu fördern.

Realität ist, dass ein Grossteil der Aufträge schon jetzt direkt von den

Kliniken erteilt und später vom ambulanten Setting weiter getragen

werden.

1 Art. 7 Abs. 1 (Umschreibung des Leistungsbereichs) DOK

Es wird festgestellt, dass hier als Leistungserbringer die Pflegefach- procap frauen und -männer, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu SZB / UCBA Hause sowie die Pflegeheime aufgeführt werden, nicht aber lnstitutio- MS

nen und Organisationen, die Tages- und Nachtstrukturen anbieten

(z.B. Tagesstatten). Zumindest aufgrund des Wortlautes fallen diese

nicht unter eine der genannten Gruppen von Leistungserbringern.Es

wird deshalb vorgeschlagen, entweder die KLV und die KVV entspre-

chend zu ergänzen oder zumindest in den Erläuterungen festzuhalten,

worunter diese zunehmend wichtigen Anbieter von Pflegeleistungen zu

subsumieren sind.

2ter Hier gelten dieselben Vorbehalte wie zu Art. 7 Abs. 1: Die Kantone DOK

müssen die Möglichkeit erhalten, mit einer Anerkennung von Tages- procap stätten und allenfalls auch von Nachtstrukturen die Beitragspflicht der SZB / UCBA Versicherer auszulösen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung würden MS

z.B. Tagesstätten, die nicht einem Pflegeheim oder einer Spitex-

Organisation angegliedert sind und die Pflegeleistungen zur Entlastung

von Familienangehörigen übernehmen, von der Finanzierung im Rah-

men der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen. Eine solche

Regelung widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers.

Antrag:

Die Leistungen können ambulant, in einern Pflegeheim oder einer Ta-

ges- oder Nachtstätte erbracht werden.

3 ln der Verordnung fehlt eine Definition, wann Akut- und Übergangspfle- Stadt Zürich ge indiziert ist; dies insbesondere in Abgrenzung zur Langzeitpflege,

Akutgeriatrie sowie zur Rehabilitation. Damit sind Streitigkeiten über die

Indikation beziehungsweise unerwünschte Verschiebungen zwischen

einzelnen Leistungserbringern absehbar.

Zur Akut- und Übergangspflege müss Frau Froidevaux sagen, dass sie Liliane Froizwar für die allgemeinpflegerischen Belange eine Bereicherung dar- devaux VAPP stellt, aber für die Psychiatrie wenig sinnvoll ist. Die Stärke der ambu-

lanten, psychiatrischen Betreuung liegt in der langfristigen Betreuung,

liegt mehr in der Prophylaxe als in der Nachbetreuung. Häufig ist mit

wenig Aufwand eine Stabilisierung der Patientensituation erreichbar, so

dass weitere Krisen souveräner gemeistert werden können.

Gleich wohl ist zu sagen, dass der geplante Stundenansatz von rund