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Consultazione 2008/18: Modifica del pacchetto di ordinanze che disciplinano l'importazione, il transito e l'esportazione di animali e prodotti animali (Pacchetto OITE) · 6 pagine
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453.1 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 13 Bedingungen
1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der Europäischen Union gelten die Bestimmungen nach den Anlagen 2 und 6 von Anhang 11 des Abkommens.
2 Für Einfuhren, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, können Auflagen festgelegt werden:
a. vom BVET bei erhöhtem seuchenpolizeilichen Risiko;
b. vom BAG bei erhöhtem lebensmittelhygienischen Risiko.
Art. 14 Abs. 2 Bst. a und c
2 Eine Bewilligung ist erforderlich für:
a. die Einfuhr oder Wiedereinfuhr von Tieren oder Tierprodukten, welche die im Abkommen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, namentlich für die Wiedereinfuhr von Klauentieren nach Kurzaufenthalten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen von Ausstellungen oder Ähnlichem;
c. die Einfuhr von Tieren oder Tierprodukten, für die das Abkommen keine Regelung vorsieht.
Art. 15 Abs. 3
3 Für Tiere und Tierprodukte, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, kann das BVET zusätzliche Bescheinigungen vorschreiben, wenn dies tierseuchenpolizeilich begründet ist.
Art. 19 Einfuhr im Reiseverkehr
Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden und ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, ist keine Bescheinigung erforderlich.
Art. 20 Sachüberschrift Grundsatz
Art. 20a Einfuhr auf dem Seeweg
1 Auf dem Seeweg können kontrollpflichtige Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten nur eingeführt werden, wenn sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen wurden.
2 Als Nachweis für die Kontrolle ist dem Zoll bei der Deklaration das von der betreffenden Grenzkontrollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellte GVDE vorzuweisen. Das GVDE muss eine Freigabe für den innergemeinschaftlichen Verkehr enthalten.
3 Sendungen ohne GVDE dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Sie werden unter Zollaufsicht an die nächstgelegene Grenzkontrollstelle verbracht. Der grenztierärztliche Dienst ordnet die Rückführung der Sendung im Luftverkehr an. Ist