Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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kann. Gefordert wird die Ausdehnung dieser Frist auf drei, fünf oder zehn Jahre. Stellvertretend für sehr viele hier die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe: „Bei Personen mit einer psychischen Behinderung sind schwankende Krankheitsverläufe typisch und Rückfälle häufig. Wir beantragen deshalb eine Frist von 5 Jahren (mindestens aber eins solche von 3 Jahren) vorzusehen.“ Pro Infirmis (auch stellvertretend für viele) würde es vorziehen, wenn „anstelle von „provisorischer Leistung“ von „provisorischer Rente“ gesprochen würde, womit im Bedarfsfall vor allem bei Versicherten ohne Leistungen der 2. Säule die notwendigen Ergänzungsleistungen ausgelöst werden können.
Übrige
Auch bei dieser Kategorie äussern sich die meisten Vernehmlasser zur Frist, wie lange die Schutzbestimmung gelten soll. So schreibt beispielsweise die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: „Wenn die Schutzbestimmung auf 2 Jahre beschränkt wird, so droht sie ihre Anreizwirkung wieder zu verlieren. Wir erachten deshalb eine Frist von 5 Jahren (mindestens aber eine solche von 3 Jahren) vorzusehen, was auch aus Sicht von Eingliederungsfachleuten der notwendige Zeitraum für die Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Eingliederung darstellt.“ Die Arbeitsgemeinschaft Schweizer Sozialfirmen regt an, das mit Art. 33 E-IVG vorgesehene Wiederaufleben der Rente nach einer Anstellung in einer Sozialfirma grundsätzlich zu erleichtern und nicht zeitlich zu beschränken. Für den Arbeitgeberverband Schweizerische Metall-Union ist es allein mit dem Wiederaufleben der IV-Rente nicht getan. Eine analoge Regelung im Bereich der 2. Säule ist zwingend. Dabei muss nicht nur das BVG-Obligatorium einbezogen sein, sondern zwingend auch die überobligatorischen Leistungen. Die Auslandschweizer-Organisation schliesslich findet es wichtig, „que les Suisses de l’étranger soient traités à égalité.“ Die Organisation befürchtet im Zusammenhang mit diesem Artikel eine Polemik, „selon laquelle des rentes sont versées à l’étranger sans que l’on sache réellement si ce versement est justifié.
4.1.14 Koordination mit der zweiten Säule
Zu der Frage, ob die Vernehmlasser mit der vorgeschlagenen Koordination mit der zweiten Säule einverstanden sind, haben sich 35, also ungefähr ein Viertel der eingegangen Stellungnahmen geäussert. 80 Prozent derjenigen, die sich dazu äussern, stimmen dem Vorschlag vorbehaltlos (40 Prozent) oder mit Vorbehalt (40 Prozent JA) zu. Die Koordination wird also grossmehrheitliche begrüsst.