Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine

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4.1.15 Koordination mit der Unfallversicherung, bzw. der Arbeitslosenversicherung

Zu der Koordination mit der Unfallversicherung haben sich lediglich sieben, zur Koordination mit der Arbeitslosenversicherung neun Vernehmlasser geäussert.

GR weist darauf hin, dass die Rechtslage zum Versicherungsschutz für die ganze Palette der Eingliederungsbemühungen unbefriedigend sei: „Ohne Arbeitsverhältnis richtet sich die Unfalldeckung nach KVG und nicht nach UVG. Für diese Problematik muss der Bundesrat dringend eine überzeugende Lösung vorschlagen.“ Der Schweizerische Arbeitgeberverband wünscht, dass die Koordination der einzuführenden Bestimmungen mit der Bestimmung der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung nochmals eingehend geprüft werden sollte. Dabei sei immer an die Zielsetzung zu denken, Hindernisse (Risiken), welche einer Teilnahme der Arbeitgeber an Reintegrationsversuchen im Wege stehen, aus dem Weg zu räumen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Bezüglich Koordination mit der Arbeitslosenversicherung befürchtet die Vereinigung Aargauischer Angestelltenverbände, dass es zu einer Verlagerung der Kosten kommen werde. Während GL der Ansicht ist, die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung sei ausser Acht gelassen worden, weisen die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen und die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen darauf hin, dass „diese Änderung zu einem erhöhten Koordinationsbedarf zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen führen werde. Die Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana sieht die Gefahr, dass Versicherten, deren IV-Rente reduziert oder aufgehoben wird, die Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wird. Da die Aufhebung der IV-Rente nicht die Folge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten sei, müsse dieses Risiko aus Versichertensicht als erheblich eingestuft werden.“

4.1.16 Art. 22, Abs. 5bis, 5ter (neu) und 6 sowie Art. 47 Abs. 1, 1bis (neu) und 1ter (neu) E-IVG

Vereinzelt haben sich Vernehmlasser auch zu den Bestimmungen Art. 22, Abs. 5bis, 5ter (neu) und 6 sowie Art. 47 Abs. 1, 1bis (neu) und 1ter (neu) E-IVG geäussert. Die Stellungnahmen betreffen mehrheitlich technische Aspekte. Wir verzichten auf die grafische Darstellung und zitieren hier bloss die entsprechenden Voten. GL hält fest, aus Sicht der Ausgleichskassen erhöhten diese Änderungen die Gefahr von Falschauszahlungen an die Versicherten. Bei der Durchführung könnten sich Probleme ergeben, weil der Koordinationsbedarf zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen zunehmen werde. „Die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Rente und Taggeld wird die Komplexität erhöhen.“ GR bittet den Bundesrat, in der Botschaft konkrete Rechenbeispiele aufzuzeigen. Die IV-Stellen-Konferenz hofft, davon ausgehen zu können, dass die Absicht, in der BBV2 die entsprechenden Änderungen vorzunehmen, eingelöst werden kann und die Bestimmung insofern bereits sorgfältig abgeklärt und vorbereitet sei.

4.2 Neuregelung Finanzierungsmechanismus

Die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Themenfeld „Neuregelung Finanzierungsmechanismus “, welches den Vorschlag unterbreitet, dass die erzielten Einsparungen bei den Ausgaben auch tatsächlich vollumfänglich der IV zugute kommen, wurden mittels zwei Fragen analysiert. Die erste Frage bezieht sich auf die Akzeptanz eines grundsätzlichen Wechsels des Finanzierungssystem und die zweite Frage untersucht die Tragfähigkeit der vorgeschlagenen Lösung. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild: