Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine

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Wie BL stört sich auch GE daran, dass nicht vorausgesetzt wird, dass es sich um den gleichen Gesundheitsschaden handeln muss, der zur erneuten Leistungseinbusse geführt hat. Sie sind der Meinung, die vorgeschlagene Lösung sei für die IV-Stelle als Durchführungsorgan nicht praktikabel. Zu Fragen und Unsicherheiten Anlass gibt für einige Kantone auch die unklare Rechtsnatur der provisorischen Leistung. Unklar ist für sie, ob es sich um eine/die alte Rente handelt oder um eine (neue) Leistung sui generis. Wichtig ist diese Unterscheidung wegen des Anspruchs auf EL und der Zusatzrenten (vgl. bspw. integrale Stellungnahme GR S. 20 f). Ferner ist für einige Vernehmlasser (Kantone und andere) das Problem mit der neuen Pensionskasse (arbeitender Teilrentner) nicht gelöst. Da zur Bindungswirkung des neuen Invaliditätsgrades nicht Spezielles festgehalten werde, müsse es die gleich Bindungswirkung IV-BV wie bei einer erstmaligen Rentenzusprache sein. Mehrmals wird auch auf die Unmöglichkeit der Anwendung dieser Regelung für die Versicherten im Ausland hingewiesen.

Stellvertretend hier JU: „Enfin, la question de l'applicabilité de l'article 33 LAI aux assurés résidant à l'étranger n'a pas été étudiée de manière approfondie. Nous regrettons que la proposition de l'OAIE, à savoir de prévoir l'application de cet article uniquement pour le cas où une réadaptation a été réussie, n'ait pas été retenue, alors que cette volonté ressort du rapport explicatif en page 33. Une demande simple provenant de l'étranger (comportant, le cas échéant, une attestation d'incapacité de travail d'au moins 30 jours) oblige l'office Al pour les assurés résidant à l'étranger à recalculer le degré d'invalidité, respectivement en cas d'incapacité de travail supérieure à 30 jours, à verser à nouveau le montant de la rente accordée auparavant. »

Politische Parteien.

Sowohl für die SVP als auch die SP ist die vorgeschlagene Lösung nicht praktikabel. Erstere fordert eine ununterbrochene Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 Tagen. Letztere formuliert die bereits aus den Stellungnahmen der Kantone bekannte Kritik an der Rechtsnatur der provisorischen Leistung. Die Grünen fordern, dass das erleichterte Wiederaufleben der Rente während mindestens drei Jahren, die CSP während mindestens fünf Jahren möglich sein soll.

Wirtschaftsverbände

Dieser Forderung schliesst sich Travail.Suisse an und wünscht, dass versicherte Personen, deren Invaliditätsgrad herabgesetzt oder aufgehoben wird, während 10 Jahren von einem erleichterten Wiederaufleben der Rente profitieren könnten. Der Schweizerische Gewerbeverband weist eindringlich darauf hin, dass es schwierig sein dürfte, ausreichend Betriebe zu finden, die sich auf eine Zusammenarbeit mit der IV einlassen, wenn das Risiko für den Arbeitgeber nicht umfassend eliminiert wird. Auch die Fédération des Entreprises Romandes lobt zwar das Ziel der Bemühungen, kritisiert aber den gewählten Weg: « cette modification instaurerait un clivage entre le rapport de travail et le rapport de prévoyance et supprimerait la relation de connexité temporelle et matérielle. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund möchte festhalten, dass Renten nur für die Erwerbsunfähigkeit bestimmt sind. Für Arbeitsunfähigkeit sind Taggelder die einzig richtige Lösung. Der Schweizerische Bauernverband schliesslich spricht sich dafür aus, die Zeitdauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit auf 60 Tage auszudehnen.

Versicherungsorganisationen

Die IV-Stellenkonferenz nimmt in ihrer umfassenden Stellungnahme zahlreiche der bereits erwähnten Kritikpunkte auf und schreibt: „Die vorgeschlagene Lösung ist aus Sicht der IV-Stellen als Durchführungsorgane nicht praktikabel.“ Bezüglich der Schwierigkeiten, die sich insbesondere für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ergeben, schlägt sie vor, „weiterhin den Unterschied zu machen zwischen Wiederaufleben der Rente nach einer beruflichen Integration und dem Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente, so wie dies in Art. 29bis und Art. 29quater IVV beschrieben ist.“ Santésuisse und der Schweizerische Versicherungsverband sehen keinen Grund, vom Kausalitätserfordernis abzusehen.

Behindertenorganisationen

Der von den meisten Behindertenorganisationen geäusserte Kritikpunkt betrifft die Frist, in welcher ein Anspruch auf erleichtertes Wiederaufleben bei erneuter Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden