Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine

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tient à des mesures incitatives ou d’encouragement à l’égard des employeurs. Il nous paraît donc indispensable que le législateur intègre de vraies mesures contraignantes pour les employeurs d’une certaine importance. Imposer d’importantes contraintes aux assurés sans aucunes mesures

équivalentes auprès des employeurs est parfaitement inégal. » Für den Schleudertraumaverband beispielsweise sind die Einbindung und die Anreize für die Arbeitgeber zu schwach ausgefallen : so erachtet er den Arbeitsversuch als zeitlich zu kurz, er vermisst die Schaffung einer verbindlichen Anstellungsquote von Behinderten ab einer festzusetzenden Betriebsgrösse und sieht eine weitere Anreizmöglichkeit darin, Arbeitgeberinnen Zuschüsse zu gewähren, wenn sie eine behinderte Person anstellen. Die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin bedauert, dass zwar Anreize für Arbeitgebende geschaffen werden, nicht aber Verpflichtungen. Der Schweizerische Anwaltsverband regt die Verankerung des Diskriminierungsverbotes bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen an. Das würde eine Begründungspflicht des Arbeitgebers verlangen, wenn er eine behinderte Person nicht anstellt und bei ungerechtfertigter Nichtanstellung würde er sanktioniert. Er hält fest, dass für ihn, die mit der 6. IV-Revision dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Instrumente zu schwach seien, als dass dadurch die Negativfolgen abgefedert würden.

4.1.13 Wiederaufleben oder Erhöhung der Rente bei einem Rückfall nach einer Revision: Grundsatz und Ausgestaltung

Die Zustimmung zum Prinzip des Wiederauflebens oder der Erhöhung der Rente bei einem Rückfall nach der Rentenrevision ist mit 95 Prozent unbestritten. Bei den drei Stimmen, die sich negativ dazu äusserten, ist es schwierig zu beurteilen, ob es sich bei der geäusserten Kritik um Ablehnung, um einen Vorbehalt oder doch eher um eine Äusserung zur Ausgestaltung der Massnahme handelt. Deswegen wird an dieser Stelle nur der letztgenannte Aspekt näher dargestellt: Geäussert zur vorgeschlagenen Ausgestaltung der Massnahmen haben sich 57 Vernehmlasser. Davon stimmen 12 Prozent der Massnahme vorbehaltlos zu, 47 Prozent äussern Vorbehalte und 40 Prozent lehnen sie ab. Aber auch hier ist es nicht immer leicht zwischen JEIN und NEIN zu entscheiden, wird doch oftmals inhaltlich derselbe Kritikpunkt laut, unterscheidet sich aber in der Tonalität, welche dann den Ausschlag für die Zuordnung zu Zustimmung mit Vorbehalt oder Ablehnung gegeben hat.

Unterstützende Voten (Zusammenfassung)

Für GE ist le droit à une rente AI en cas de nouvelle incapacité de travail est une proposition à saluer, dans la mesure où elle sert des assurés ayant réellement retrouvé les moyens de réaliser un gain sur le marché du travail. Il conviendrait cependant de préciser, si l’on fait référence à une nouvelle

incapacité de travail en raison de la même atteinte à la santé (qui avait donné le droit à la rente) ou en raison d’une nouvelle atteinte à la santé. Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist das rasche, unkomplizierte Wiederaufleben der Rente, auf welche vor der Wiedereingliederung Anspruch bestand, wichtig, damit seitens Arbeitgeber wie Betroffenen möglichst alle negativen Anreize eliminiert werden, welche einer Reintegration entgegenstehen könnten. Es gehe nicht nur um den Abbau arbeitsrechtlicher Hemmnisse, sondern auch um das Vermeiden sozialversicherungsrechtlicher Prämienaufschläge. Das Konzept einer 2-jährigen Schutzfrist scheine dem SAV tragfähig. Der Schweizerische Pensionskassenverband unterstützt die Forderung, dass im Hinblick af eine Wiedereingliederung für die versicherten Personen und die Arbeitgeber, Schutzbestimmungen bei einer erneuten gesundheitlichen Leistungseinbusse nach erfolgter Eingliederung vorzusehen sind.

Kantone

ZG äussert sich wie folgt: „Der Artikel ist weder praktikabel noch durchdacht“, während NE es so formuliert: „Bien que l’idée soit à nouveau bonne, la mise en application est particulièrement problématique.“ Und schliesslich GL: „ Insgesamt ist diese Bestimmung – als zentrales Element der Wiedereingliederung – wohl einer praxistauglichen Nachbesserung zu unterziehen. Zahlreiche Kantone (wie auch andere Vernehmlasser) kritisieren die 30-Tage-Frist als zu kurz. Sie beantragen, Art. 33, Abs. 1 zu ändern und eine Frist von mindestens 90 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit zu statuieren.