Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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Eine Minderheit (20 Prozent) unterstützt zwar das Ziel der vorgesehenen Lösung, ist aber der Auffassung, diese sei in der Praxis schwierig umsetzbar.
Unterstützende Voten (Zusammenfassung)
Die Grünen sehen in den vorliegenden Vorschlägen wichtige flankierende Massnahmen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Sowohl FDP als auch SVP stehen hinter dem Vorschlag des Bundesrates. Die Anpassung der Gesetzgebung zur 2. Säule ist unabdingbar. Die SVP weist darauf hin, ein etwaiges Rückfallrisiko dürfe nicht der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überbürdet werden, denn damit würden kam Einsatzbetriebe gefunden, die bereit wären, das Rückfallrisiko zu übernehmen. Den Schweizerischen Arbeitgeberverband besticht das in der Vernehmlassungsunterlage vorgeschlagene Modell beim Wiederaufleben der IV-Rente aus der 2. Säule (Obligatorium und Überobligatorium) durch seinen pragmatischen Ansatz. Es fördere die Reintegrationsbemühungen seitens Versicherten. Ausdrücklich unterstütz wird das vorliegende Konzept auch vom Schweizerischen Gewerbeverband.
Abgelehnt wird nicht das Anliegen an sich, sondern moniert wird die unklare und unverständliche Formulierung und es herrschen bisweilen Zweifel an der genügenden Anreizwirkung der vorgeschlagenen Regelung.
Da sich nicht allzu viele Vernehmlasser zu diesem Punkt geäussert haben und sich die Vorbehalte oft gleichen, verzichten wir hier auf die Unterteilung nach Kategorien. Für NW ist das Problem mit der neuen Pensionskasse (arbeitender Teilrentner) nicht gelöst. TG bedauert, dass sich der erläuternde Bericht nicht zu den Auswirkungen bei der EL äussert. NE seinerseits anerkennt zwar dass der Artikel eine Koordination mit der zweiten Säule vorsieht, „mais il manquent les prestations complémentaires, l’assurance-accidents et la prévoyance privée.“ An dieser Stelle sei auch auf die integrale Stellungnahme von SZ (S. 9 unten) verwiesen.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund befürchtet sehr grosse Durchführungsprobleme und damit die Schaffung zusätzlicher Probleme. Der Schweizerische Versicherungsverband bezweifelt die Anreizwirkung, wenn der Arbeitgeber währen der zweijährigen Weiterversicherungsphase von der Zahlung von BVG-Beiträgen befreit ist und die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers bei einer erneuten Invalidierung von der Leistungspflicht entbunden ist. Wichtig scheint es ihm jedenfalls, dass auch überobligatorische Personalvorsorgeeinrichtungen miteinbezogen werden. Der Schweizerische Pensionskassenverband fordert ausdrücklich, weitergehenden Einschränkungen der reglementarischen Gestaltungsfreiheit als die mit der neuen Sonderreglung (im Rahmen der eingliederungsorientierten IV-Rentenrevision) verbundene Ausdehnung leistungsrechtlicher Mindestvorschriften in den erweiterten und weitre gehenden Vorsorgebereich müssten jedoch eine absolute, in ihrer Anwendung klar begrenzte Ausnahme bleiben. Allem übrigen würde sich der Verband mit Entschiedenheit widersetzen. Nicht zu überzeugen vermag der Gesetzesvorschlag die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, weil vor allem auch Ausführungen über die konkrete Umsetzung in der zweiten Säule fehlten. Aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 33 beantragt beispielsweise FRAGILE Suisse, dass die versicherte Person während fünf Jahren nach der Kürzung oder Aufhebung der IV-Rente bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt. Für die Stiftung Auffanggemeinschaft BVG ist dieses Revisionsvorhaben bezüglich der Koordination mit der beruflichen Vorsorge überflüssig. Mit der bestehenden Rechtsprechung zu der zeitlichen Konnexität werde das anvisierte Ziel bereits erreicht. „Die vorgesehene Ausnahme von der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für den Lohn, den die versicherte Person während der zweijährigen Verlängerung erzielt, macht überdies die Wiedereingliederung gar nicht schmackhaft und stellt sogar ein Hindernis für die aktive Förderung der Wiedereingliederung dar, weil so eine Lücke in der Altersvorsorge der versicherten Peson entstehen könnte.“ Für die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten beinhaltet die vorgeschlagene Regelung sogar einen negativen Anreiz: Bei Eintritt der Invalidität würde die versicherte Person darauf achten, einen möglichst hohen Invaliditätsgrad zu erreichen, weil bei einer allfällig erst späteren Erhöhung die überobligatorischen Leistungen ausgeschlossen blieben.