Sommario delle posizioni

Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 11Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

ropäische Standardisierung anlehnen.

Abschliessende Bemerkung: Im Rahmen des vorliegenden Textentwurfs möchten wir besonders positiv hervorheben, dass die gere-

gelten GF-Signaturen inhaltlich den fortgeschrittenen digitalen Zertifikaten (advanced certificats) entsprechen. Die Schweiz spricht

indes leider nach wie vor von <(geregelten Signaturen», während im EU-Raum von «fortgeschrittenen Zertifikaten» bzw. «advance

certificats» gesprochen wird.

QuoVadis hat im Rahmen der ISSS Task Force intensiv mitgearbeitet (und auch versucht entgegenzuwirken, dass allzu viel auf den QuoVadis Kopf gestellt wird – was nicht immer gelungen ist). Dies, weil wir von QuoVadis der Ansicht sind, dass der vorliegende Entwurf mit

wenigen Korrekturen sehr praxisnahe geschrieben und so auch umsetzbar ist. Selbstverständlich auch im Bewusstsein, dass dann

der „Teufel― im Detail und in der Verordnung liegen wird.

Im Wissen und in Kenntnis, dass nebst ISSS unsere SuisseID-Kollegen Swisscom und SwissSign eine Stellungnahme abgeben wer-

den, verzichten wir von QuoVadis auf eine eigene Stellungnahme. Der Stellungnahme von Swisscom können wir uns inhaltlich 100%

anschliessen.

Der SAV sieht das Bundesgesetz über Zerlifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur als Regelwerk für die techni- SAV schen Voraussetzungen (Instrumente) im elektronischen Behördenverkehr. Der SAV ist wie das EJPD jedoch auch klar der

Meinung, dass das ZertES nicht isoliert betrachtet werden darf. Der Regelung der Anwendung dieser im ZertES festgelegten Instru-

mente, kommt eine ebensolche Bedeutung zu. In diesem Sinne unterstützt der SAV die Bemühungen des EJPD insbe

sondere darin, dass auch die Anpassung des entsprechenden geltenden Rechts in Angriff genommen wird. Die Kommentare unter

Punkt B sind deshalb auf das im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf formulierte Ziel Nr. 3 unter Punkt 1.2, welches

u.a. eine Vereinfachung bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen vorsieht,

ausgerichtet.

Der SAV glaubt, dass erst wenn die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und deren Anwen-

dung in Abstimmung zueinander harmonisiert und vereinfacht werden, die Vorteile/Vereinfachung, Beschleunigung und Rationalisie-

rung - ausgeschöpft werden können und dass die Glaubwürdigkeit der Justiz erhöht wird, wenn sie effiziente Verfahrensabläufe ga-

rantieren kann. Seit dem seinerzeitigen Startschuss — es ist mittlerweile über 10 Jahre her — zum dazumal noch visionären Pilotver-

such JusLink hat sich die Umgebung des elektronischen Rechtsverkehrs wesentlich verändert. Internet bestimmt den Geschäftsalltag.

Mit der Einführung der SuisselD und mit den Vorgaben in den neuen Prozessordnungen (StPO, ZPO samt Anpassungen SchKG).

und den beiden Übermittlungsverordnungen hat der Bund weitere Grundlagen für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs

mit Behörden geschaffen.

Generell: Der elektronische Rechtsverkehr findet heute eine ganz andere Basis und ein ganz anderes Verständnis, als dies noch vor

10 Jahren der Fall war. Trotzdem: Der Durchbruch zum elektronischen Rechtsverkehr hat noch nicht stattgefunden,

weil die Instrumente und deren Anwendung noch zu uneinheitlich und teilweise zu wenig benutzerfreundlich sind.

Über 2500 Anwältinnen und Anwälte haben sich mit der SuisselD ausgerüstet, die sie im Verkehr mit den Behörden noch kaum nut-

zen können. Hier braucht es nach unserer Einschätzung einerseits gesetzliche Anpassungen, andererseits aber auch

massentaugliche Anwendungen, welche vorteilhafterweise elektronisch abgewickelt werden.

Umsetzung des elektronischen Behörden- und Rechtsverkehrs: Der SAV wünscht sich, dass im Zuge der Umsetzung des elektroni-

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