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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
rechtsverbindlich zu wahrenden Frist oder der Teilnahme an einer elektronischen Abstimmung.
Richtungsweisend für die Zulassung vereinfachter elektronischer Kommunikationsvorgänge könnten Art. 23 Ziff. 2 des Lugano Übereinkommens (SR 0.275.12) sowie Art. 17 Abs. 2 ZPO sein, wo der elektronische Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen zugelassen wird, wenn sie eine ―dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung in Textform― ermöglichen; eben falls kann in diesem Zusammenhang auf die offene Formulierung von Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 GeBüV — SR 221.431) hingewiesen werden.
Eine allgemeine Gesetzgebung betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Privaten und Behörden sollte daher auch Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, welche im ZertES nicht geregelt sind, wie Zustellung durch E-Mail oder die Zulassung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Nur für anspruchsvolle Anwendungen ist die Notwendigkeit der Verwendung der geregelten bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur vorzusehen. Als Grundsatz sollte gelten, dass überall dort, wo der elektronische Verkehr mit der Verwaltung möglich und zulässig ist, die Privaten einen Anspruch auf elektronische Übermittlung haben und die Behörden zur Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn für die elektronische Kommunikation die im ZertES geregelten Signaturverfahren gesetzlich vorausgesetzt sind.
Diese Anforderung könnte mit verhältnismässig geringem Aufwand, und unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist,
durch die Pflicht zum Anschluss aller (Bundes-) Behörden an eine elektronische Zustellplattform erfüllt werden. Subjekte des Privatrechts hätten hierauf die Möglichkeit, die gesetzlichen Anforderungen an Form und Frist für die Eingabe an eine Behörde zu erfüllen, wenn sie eine solche in maschinell lesbarer Form, unter Verwendung der digitalen Signatur, an die von der betreffenden Behörde bezeichnete Zustellplattform einreichen.
Parallel zu der vorstehend vorgeschlagenen Regelung wäre denkbar, dass bestimmte Rechtssubjekte des Privatrechts, z.B. die sog. ―Publikumsgesellschaften― gemäss Art. 727 OR, verpflichtet werden, Möglichkeiten für die elektronische Kommunikation mit Behörden und Privaten zu schaffen.
Im Sinne von Beispielen sei nachstehend auf die wichtigsten möglichen Anwendungen elektronischer Signaturverfahren im öffentlichen Bereich hingewiesen, welche die Anwendung elektronischer Kommunikation massgeblich fördern würden:
a. Anerkennung elektronisch signierter Dokumente als ―Rechtsöffnungstitel― im Sinne von Art. 82 SchKG;
b. Ein- und Ausfuhrwesen, inklusive Ursprungsdeklarationen;
c. Verkehr mit Gerichten und Vollstreckungsbehörden sowie mit Behörden im Rahmen von Verwaltungsverfahren.
Nach Auffassung der ISSS sollte die Totalrevision des ZertES im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz
a. auf die Bedürfnisse der Anwender in der Praxis, insbesondere für den elektronischen Verkehr mit Behörden und Amtsstellen, ausgerichtet werden;
b. als Regelung der Rahmenbedingungen für Signaturverfahren für Kommunikationstatbestände mit hohen Anforderungen an die Identifizierung, Authentifizierung und Integrität in eine umfassende Gesetzgebung über die elektronische Kommunikation im Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts eingebettet werden und
c. auf die internationale Entwicklung der elektronischen Kommunikation abgestimmt werden, wie sie insbesondere im Vorschlag vom 4.6.2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zum Ausdruck kommt.
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