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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Aufgrund dieser Überlegungen sollte die Totalrevision des ZertES zwar weitergeführt, jedoch erst abgeschlossen werden, wenn die

vorstehend umschriebenen wesentlichen Anforderungen erfüllt werden können.

Bisher ist der Durchbruch der elektronischen Signatur bei den natürlichen Personen nach unserem Dafürhalten ausgeblieben. Dies SwissMem hat vor allem mit der Formfreiheit im Privatrechtsverkehr und dem Aufwand für die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES zu

tun.

Durch die Totalrevision des ZertES soll die elektronische Signatur auf juristische Personen ausgedehnt werden. Im Geschäftsbereich

dominiert ebenfalls die Formfreiheit. Wir erwarten daher nicht, dass der bisher ausgebliebene Durchbruch der elektronischen Signatur

nun im B2B- oder B2C-Bereich stattfinden wird. Verschiedene Rückmeldungen aus unserer Mitgliedschaft bestätigen diese Erwar-

tung. Bereits heute werden problemlos Verträge per E-Mail rechtsverbindlich abgeschlossen; auch ohne elektronische Signatur. Wenn

überhaupt, dann rechtfertigt sich die elektronische Signatur am ehesten im Kontakt mit Behörden. Wir möchten aber in aller Form dar-

auf hinweisen, dass die Verwendung von elektronischen Mitteln auf freiwilliger Basis beruhen muss.

Falls man sich nicht auf den Kontakt mit Behörden beschränken will, ist es aufgrund der starken Ausrichtung der Schweizer MEM-

Industrie auf internationale Märkte wichtig, dass die Gesetzgebung der Schweiz international abstimmt wird. Dabei sind vor allem die

neueren Entwicklungen (Vorschlag vom 4. Juni 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über die elektronische Identi-

fizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) im Auge zu behalten.

Wir beantragen das Folgende:

1. Wir erachten eine Ausdehnung der elektronischen Signatur auf Unternehmen als zurzeit verzichtbar.

2. Wenn die elektronische Signatur auf juristische Personen ausgedehnt wird, dann sollte sie auf den Kontakt der Unternehmen mit

Behörden beschränkt bleiben. Die Verwendung der elektronischen Mittel für diesen Kontakt muss dabei freiwillig sein.

3. Falls man wie beabsichtigt an einer umfassenden Regelung festhält, sollte sich der Gesetzesvorschlag an den internationalen Ent-

wicklungen orientieren.

a) Das geregelte Zertifikat kann sowohl für Authentisierung als auch für Signatur verwendet werden. Die Signatur entspricht aber nicht CI AG einer eigenhändigen Unterschrift gemäss OR 14 durch eine natürliche Person. Dafür ist nach wie vor ein qualifiziertes Zertifikat zu

verwenden. Bei der Verwendung eines geregelten Zertifikates für Signierung durch eine natürliche Person besteht bezüglich Haftung

gemäss OR 59 a (neu) aber kein Unterschied zu einem qualifizierten Zertifikat. Die in Punkt 5 angesprochene verschiedene Haftung

für Authentisierung und Signatur legt deshalb nahe, dass es möglich sein sollte, ein Zertifikat NUR für Authentisierung lösen zu kön-

nen und für Signierung im Sinne von OR 14 Abs. 2bis ein qualifiziertes Zertifikat zu lösen. Im Abschnitt 1.2 des erläuternden Berichtes

„Ziele der Revision― wird diese Ansicht gestützt durch (Zitat) „In der Praxis wird das Vertrauen zwischen Partnern im elektronischen

Verkehr in der Mehrzahl der Fälle nicht durch eine signierte Meldung, sondern durch die Authentisierung an einem Online-Dienst her-

gestellt.―

b) Die Haftungs-Regelung für geregelte Zertifikate, wonach bei geregelten Zertifikaten nur bei Signatur und nicht bei Authentisierung

die implizite Beweislastumkehr von OR 59 a (neu) gilt, ist missverständlich (unklar, schwer zu verstehen). Diese Regelung wird im

erläuternden Bericht durch die Aussage zu OR 59a (neu) erörtert, wonach diese Haftung eine essentielle Grundlage für die Akzeptanz

von geregelten Zertifikaten bei Dritten sei. Wir bezweifeln diese Aussage aber. Das Problem kann gelöst werden, indem die beste-

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