Sommario delle posizioni
Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 36Fedlex · Rapporto sui risultati
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
4. Abschnitt: Geregelte Zertifikate
Remplacer « Certificats réglementés » par « Certificats réglementés et certificats qualifiés » GE
2. Dieser Fokus ist zu eng und wird den vielfältigen Anwendungen von digitalen Zertifikaten wie z.B. Massensignatur von elektroni- CI AG schen Dokumenten, Code Signatur und Authentisierung eines Partners im elektronischen Geschäftsverkehr nicht gerecht. Zu Recht
geht deshalb die Neufassung des ZertES davon aus, dass in der Praxis den jeweiligen Anwendungen entsprechend verschiedene Zertifikatsklassen eingesetzt werden. Im neuen Gesetz werden deshalb zwei Zertifikatsklassen gesetzlich geregelt, nämlich:
a) Das qualifizierte Zertifikat wie bisher für die qualifizierte Signatur äquivalent zur persönlichen eigenhändigen Unterschrift gemäss OR 14;
b) Das geregelte Zertifikat, offen für vielfältige heutige und künftige Anwendungen im automatischen oder Personengebundenen elekt-
ronischen Verkehr, sowohl für elektronische Signatur als auch für Authentisierung von Geschäftspartnern.
Mit den entsprechenden Regelungen der Haftung wird die nötige Rechtssicherheit bei der Ausstellung und Verwendung dieser beiden
Zertifikate geschaffen.
3. Damit folgt der Gesetzgeber nunmehr dem Standard „eCH-0048 PKI-Zertifikatsklassen― (2006; rev. 2012) des Vereins eCH für eGovernment Standards. Zweck des Standards ist (Zitat): Wesentliche Grundlage zur Realisierung verbindlicher und vertrauenswürdiger
eGovernment Geschäftsprozesse ist die verlässliche Identifikation der beteiligten Partner. Als internationaler Standard hat sich in die-
sem Kontext der Einsatz von elektronischen Signaturen mittels X.509 Zertifikaten etabliert. Diesem technischen Standard ist zusätzlich
ein organisatorisches und juristisches Regelwerk an die Seite zu stellen, damit die eindeutige Zuordnung von Dokumenten, Willenser-
klärungen, etc. zu ihren Urhebern in Form digitaler Signaturen sichergestellt werden kann und mit den von allen Beteiligten gewünsch-
ten Rechtsfolgen verbunden ist.
Das Einsatzgebiet von X.509 Zertifikaten ist nicht nur auf die Signatur von elektronischen Dokumenten beschränkt. Es umfasst weiter-
hin die Authentifizierung, Code-Signaturen, Verschlüsselung und weitere. Der vorliegende eCH-Standard adressiert sämtliche Einsatz-
bereiche.
Das notwendige Know-How für die Neufassung der Verordnung und der Technischen und Administrativen Vorschriften ist bei eCH vorhanden und kann in Anspruch genommen werden.
Artikel 7: Anforderungen an alle geregelte Zertifikate
Als Ergänzung zur bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur, die nur natürlichen Personen zugänglich ist, soll eine weitere Form SZ der elektronischen Signatur definiert werden, die zusätzlich auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden kann. Aus
Informatiksicht ist diese Erweiterung der Zertifizierung auf juristische Personen und Unternehmen zu begrüssen, vor allem weil damit
auch der Einsatz einer elektronischen Signatur im Massengeschäft möglich wird.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau begrüsst die Zielsetzung der vorliegenden Gesetzesrevision, die Anforderungen für die Aner- AG kennung elektronischer Signaturen im Hinblick auf deren Verbreitung und im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift alltagstauglicher zu machen. Die Einführung der geregelten elektronischen Signatur für juristische Personen und Behörden unter Verwendung des Un-
ternehmens- und Behördenzertifikats deckt weitere Anforderungen ab und eröffnet weitere Nutzungsmöglichkeiten, die mit der bisheri-
gen Regelung nicht oder nur in kombiniertem Einsatz vorliegen. So ist beispielsweise im Zusammenhang
S. 36/69