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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 37Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

mit der rechtsverbindlichen elektronischen Veröffentlichung amtlicher Publikationen die Erfahrung gemacht worden, dass die Behörden

die heute geltende, grundsätzlich nur ad personamnutzbare elektronische Signatur lediglich mit Umgehungslösungen nutzen können.

Die neue Regelung führt diesbezüglich zu einer wesentlichen Erleichterung. Ebenfalls kann die Einsatzmöglichkeit des elektronischen

Rechtverkehrs durch eine elektronische Unternehmens- und Behördenunterschrift erweitert werden. Hinsichtlich des Zeitstempels ist zu

bemerken, dass aus unserer Sicht ein Obligatorium weder in technischer noch in anderweitiger Hinsicht gegenüber der fakultativen

Anwendung Erschwernisse beinhaltet.

Art. 7 ZertES bezieht sich auf die Definition der UID-Einheiten gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Unterneh- TG mens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431 .02). Die Definition der UID-Stellen ist jedoch noch nicht abschliessend geregelt. So

gibt im Bereich der juristischen Personen vor allem die Tatsache, dass Betriebsstätten keine UID erhalten sollen, Anlass zu Diskussion.

Erhalten Betriebsstätten keine UID, ist die UID-Nummer für diverse staatliche Stellen wie z.B. die Steuerverwaltung unattraktiv. Ande-

rerseits werden UID-Nummern an Personenkreise vergeben, für welche der Einsatz der neuen, dreizehnste(ligen AHV-Nummer genü-

gen würde, so etwa im Bereich Landwirtschaft (A-Control).

Voraussehbare Auswirkungen der vorgeschlagenen ZertES-Totalrevision: Die relativ geringe praktische Verbreitung der mit dem Zer- ISSS tES geregelten Signatur- bzw. Zertifikatstypen wird sich durch die vorgeschlagene Totalrevision des ZertES (RevE ZertES‘) aus folgen-

den Gründen aus unserer Optik vorerst kaum wesentlich ändern:

a. Zwar wird das Konzept der Schaffung einer ―geregelten elektronischen Signatur― für UID-Einheiten ausdrücklich begrüsst. Der Er-

werb geregelter Signaturen bzw. Zertifikate ist allerdings faktisch - unabhängig von der konkreten Anwendung - weitestgehend an

die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bisher für qualifizierte elektronische Signaturen Geltung haben.

Hervorzuheben ist im Entwurf der Neufassung (Art. 7 und Art. 13): CI AG

a) Das geregelte Zertifikat kann auf natürliche Personen UND auf UID-Einheiten (juristische Personen, Personengesellschaften, einfa-

che Gesellschaften, etc. gem. UIDG vom 18.6.2010, welche mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer UID identifiziert sind) aus-

gestellt werden.

b) Das geregelte Zertifikat kann zudem enthalten: „spezifische Attribute der Inhaberin oder des Inhabers des zugehörigen geheimen

kryptografischen Schlüssels, beispielsweise berufliche Qualifikationen;― sowie bei natürlichen Personen den Hinweis, „dass sie zur Ver-

tretung einer bestimmten Person oder UID-Einheit berechtigt ist;―

Art. 7 Abs. 1

Es wird begrüsst, dass sich neu auch UID-Einheiten zertifizieren können. Im Zusammenhang mit der Zertifizierung von ZH UID-Einheiten ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Auch Privatpersonen können UID-Einheiten sein. Deshalb ist darauf zu achten,

dass klare Unterscheidungen zwischen UID und anderen Nummerierungssystemen für Privatpersonen (z. B. SuisseID-Nr.) möglich

sind. Ferner gibt es gemäss eCH-Standard UID auch einen provisorischen Status einer UID. Hier stellt sich die Frage, ob auch bereits

bei provisorischer UID ein geregeltes Zertifikat ausgestellt werden kann oder erst bei der definitiven. Zudem ist es notwendig, dass die

Interoperabilität mit bestehenden Identifikatorsystemen zur Identifikation von Zertifikatshaltern gewährleistet wird.

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