Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/14: Archeologia e paleontologia nell'ambito della costruzione delle strade nazionali: modifica dell'OUMin e integrazione dell'OSN · 5 pagine
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L261-1581
ten kein überzeugendes Bekenntnis zu seinen Verpflichtungen ab. So spricht er zum Beispiel für seine eigenen finanziellen Zuständigkeiten grundsätzlich nur noch von Kostenbeteiligung, während er in der früheren Praxis für klar definierte Zuständigkeiten (zum Beispiel die eigentlichen Ausgrabungen) die vollen Kosten übernahm. Es würde daher doch interessieren, nach welchen Kriterien und allenfalls in welcher Höhe sich denn der Bund seine Kostenbeteiligung beziehungsweise Kostenübernahme vorstellt.
In Art. 7a Abs. 2 NSV ist vorgesehen, das die Massnahmen und die Kostenbeteiligung des Bundes erst im Rahmen des Ausführungsprojekts festgelegt werden. Dies ist zu spät, weil der Kostenvoranschlag bereits im Rahmen des Generellen Projekts ermittelt wird und gestützt darauf die Kostenteilung definiert wird.
Antrag: Art. 7a Abs. 2 NSV ist dahingehend zu ändern, dass die Massnahmen und die Kostenbeteiligung nicht im Rahmen des Ausführungsprojekts sondern des Generellen Projekts bestimmt werden.”
- Art. 7a cpv. 4 OSN:
4 Se durante la fase di costruzione si rendono necessarie misure non previste (segnatamente per reperti archeologici trovati casualmente), il Cantone competente e l’USTRA stipulano una convenzione sulle prestazioni. Essa stabilisce in particolare le misure e la partecipazione ai costi da parte della Confederazione.
SO:
“Antrag: Den Gesetzestext um folgenden Wortlaut ergänzen:
…(namentlich aufgrund archäologischer oder paläontologischer Zufallsfunde)…“
- Art. 7a cpv. 5 OSN:
5 Se nei casi previsti dai capoversi 3 e 4 non è stipulata una convenzione, il DATEC decide sulla partecipazione ai costi da parte della Confederazione.
AG:
“Die Vereinbarung von Massnahmen zum Schutz und zur Sicherung von archäologischen oder paläontologischen Fundstellen im Rahmen des Ausführungsprojekts (individuell nach jeweiliger Ausgangslage) bedingt, dass sowohl Bund als auch Kanton annährend gleiche Vorstellungen von der Bedeutung einer Fundstelle und den damit verbundenen finanziellen Aufwendungen für die erforderlichen Schutz- beziehungsweise Sicherungsmassnahmen haben. Besteht dabei keine Einigung, soll die Vereinbarung gemäss Angaben des Bundes auf rechtlichem Weg herbeigeführt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die neu für den Bund geschaffenen Steuerungsmöglichkeiten (Entscheid Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) tatsächlich im Einklang mit der Hoheit der Kantone im Umgang mit ihren Heimatschutzobjekten (Art. 78 Bundesverfassung [BV]) stehen.“
- Art. 7a OSN in generale:
BE:
“Le Canton de Berne exige que les coûts directement liés à la construction des routes nationales dans le domaine de l'archéologie et de la paléontologie soient repris intégralement par la Confédération. Ceci paraît d'autant plus justifié, si la Confédération reprend des compétences accrues dans le domaine.”
SAM:
“Unserer Einschätzung nach ist insbesondere Art. 7a, Abs. 1 bis 6 der Nationalstrassenverordnung (NSA) problematisch. Zum einen ist er unseres Erachtens ein massiver Eingriff in die Kulturhoheit der Kantone und damit in die der kantonalen archäologischen Fachstellen. Ausserdem ist zu befürchten, dass seine Anwendung vor allem Kostenfolgen zu Lasten der Kantone bzw. der Beeinträchtigung sowieso schon kleinen finanziellen Möglichkeiten und Personalbestände der meisten kantonalen ar-