Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 5 Seiten
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L261-1581
möchte, gibt er aber mit der lediglich rudimentären Fixierung seiner eigenen finanziellen Zuständigkeiten kein überzeugendes Bekenntnis zu seinen Verpflichtungen ab. So spricht er zum Beispiel für seine eigenen finanziellen Zuständigkeiten grundsätzlich nur noch von Kostenbeteiligung, während er in der früheren Praxis für klar definierte Zuständigkeiten (zum Beispiel die eigentlichen Ausgrabungen) die vollen Kosten übernahm. Es würde daher doch interessieren, nach welchen Kriterien und allenfalls in welcher Höhe sich denn der Bund seine Kostenbeteiligung beziehungsweise Kostenübernahme vorstellt.
In Art. 7a Abs. 2 NSV ist vorgesehen, das die Massnahmen und die Kostenbeteiligung des Bundes erst im Rahmen des Ausführungsprojekts festgelegt werden. Dies ist zu spät, weil der Kostenvoranschlag bereits im Rahmen des Generellen Projekts ermittelt wird und gestützt darauf die Kostenteilung definiert wird.
Antrag: Art. 7a Abs. 2 NSV ist dahingehend zu ändern, dass die Massnahmen und die Kostenbeteiligung nicht im Rahmen des Ausführungsprojekts sondern des Generellen Projekts bestimmt werden.“
- Zu Art. 7a Abs. 4 NSV:
4 Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig (namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde), so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen und die Kostenbeteiligung des Bundes.
SO:
„Antrag: Den Gesetzestext um folgenden Wortlaut ergänzen:
…(namentlich aufgrund archäologischer oder paläontologischer Zufallsfunde)…“
- Zu Art. 7a Abs. 5 NSV:
5 Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.
AG:
„Die Vereinbarung von Massnahmen zum Schutz und zur Sicherung von archäologischen oder paläontologischen Fundstellen im Rahmen des Ausführungsprojekts (individuell nach jeweiliger Ausgangslage) bedingt, dass sowohl Bund als auch Kanton annährend gleiche Vorstellungen von der Bedeutung einer Fundstelle und den damit verbundenen finanziellen Aufwendungen für die erforderlichen Schutz- beziehungsweise Sicherungsmassnahmen haben. Besteht dabei keine Einigung, soll die Vereinbarung gemäss Angaben des Bundes auf rechtlichem Weg herbeigeführt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die neu für den Bund geschaffenen Steuerungsmöglichkeiten (Entscheid Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) tatsächlich im Einklang mit der Hoheit der Kantone im Umgang mit ihren Heimatschutzobjekten (Art. 78 Bundesverfassung [BV]) stehen.“
- Zu Art. 7a NSV generell:
BE:
"Le Canton de Berne exige que les coûts directement liés à la construction des routes nationales dans le domaine de l'archéologie et de la paléontologie soient repris intégralement par la Confédération. Ceci paraît d'autant plus justifié, si la Confédération reprend des compétences accrues dans le domaine."
SAM:
„Unserer Einschätzung nach ist insbesondere Art. 7a, Abs. 1 bis 6 der Nationalstrassenverordnung (NSV) problematisch. Zum einen ist er unseres Erachtens ein massiver Eingriff in die Kulturhoheit der Kantone und damit in die der kantonalen archäologischen Fachstellen. Ausserdem ist zu befürchten, dass seine Anwendung vor allem Kostenfolgen zu Lasten der Kantone bzw. der Beeinträchtigung