Rapporto sui risultati
Consultazione 2012/86: Attuazione delle direttive UE sull'interoperabilità e la sicurezza · 17 pagine
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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-03-21/141
Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit
Bericht über die Ergebnisse der Anhörung
Je nach Fragestellung sei zwischen den verschiedenen Prüfstellen eine enge Koordination notwendig, dies bedinget verbindliche Vorgaben und Mindestanforderungen. Die Prüfstellen nähmen ausserdem eine öffentliche Aufgabe wahr, könnten aber privatrechtlich organisiert sein, weshalb aus Zeit- und Kostengründen (z.B. bei Umrüstungen von Fahrzeugen) die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe in der EBV und der VoeB verankert werden müsse.
U.E. sei offen, ob sich für die Prüfung der Konformität mit den notifizierten nationalen technischen Vorschriften (NNTV) ein genügend grosser Sachverständigenmarkt etablieren werde. Es solle deshalb die Möglichkeit offengehalten werden, dass das BAV die Rolle der benannten beauftragten Stelle (BBS) wahrnimmt.
Durch den Einsatz von Unabhängigen Prüfstellen wird auf Bahnseite zum Teil ein höherer finanzieller Aufwand befürchtet. Teilweise wurde auch der Mehrnutzen in Frage gestellt.
Eine unabhängige Prüfstelle solle auch innerhalb einer Unternehmung, die am Projekt beteiligt ist, rekrutiert werden können.
Eine generische Anerkennung von Sachverständigen durch das BAV wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die akkreditierten Stellen haben vorgebracht, dass neben den benannten Stellen (BS) und BBS nicht noch eine weitere Stelle eines „Sachverständigen“ geschaffen werden sollte. Die Aufgaben der Prüfung auf Übereinstimmung mit den technischen Vorgaben sollten im ganzen Vorschriftenspektrum (TSI, NNTV, nationale technische Vorschriften) ausschliesslich entweder von einer BS und/oder BBS durchgeführt werden. Dass diese hiefür Sachverständige mit einbeziehen (müssen) sei selbstredend.
2.9 Netzzugang
Die generellen Bedenken in Bezug auf zusätzliche Aufwände mit wenig oder keinem Nutzen sind in Kapitel 2.2 "Geltungsbereich der Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinie" aufgeführt.
2.10 Überwachung Betrieb
Zu den gemäss Art. 5e EBV vorgesehenen jährlichen Berichten über die Sicherheit der Eisenbahnen waren von bahnseite Rückmeldungen zu folgenden Themen zu verzeichnen:
- Einreichen eines einzigen Berichtes für Unternehmen mit übergeordnetem Konzern-
Sicherheitsmanagementsystems (SMS), sowie untergeordneten spartenspezifischen SMS
- Einreichen von Jahresberichten beim Einsatz von Operateuren oder anderen Unterak-
kordanten
- Form und Inhalt der Jahresberichte
- Aufwand für die Erstellung der Jahresberichte