Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/86: Attuazione delle direttive UE sull'interoperabilità e la sicurezza · 17 pagine

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Referenz/Aktenzeichen: 012.21/2013-03-21/141

Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit

Bericht über die Ergebnisse der Anhörung

2.4 Geltungsbereich der Bestimmungen über die Interoperabilität des Streckennetzes

Die Ergebnisse der Anhörung können den folgenden Themenkreisen zugeordnet werden:

- Eingaben im Zusammenhang mit den Kriterien für die Netzeinteilung

- Streckenumteilungsanträge

- Zeitliche Umsetzung

2.4.1 Kriterien Netzeinteilung

Es wurde allseits erkannt, dass auf dem interoperablen Kernnetz (vgl. die dunkelgrünen Strecken auf in der Anhörung beigelegten Karte, bisher "voll interoperable Strecken" genannt)

sämtliche europäischen technischen Spezifikationen über die Interoperabilität (TSI) zu erfüllen sind, mit Ausnahme der durch die Schweiz der EU gemeldeten nationalen Abweichungen (sog. notifizierte nationale technische Vorschriften, NNTV). Ebenfalls scheint klar zu sein, dass für die nicht interoperablen Strecken (vgl auf der in der Anhörung beigelegten Karte die roten Strecken) grundsätzlich nur die nationalen Anforderungen zu erfüllen sind. Unklarheiten bestehen noch bezüglich der Frage, wie mit den Anforderungen der Schweizer Behindertengesetzgebung umgegangen werden soll.

2.4.2 Streckenumteilungsanträge

Grundsätzlich ist die vorgesehene Streckeneinteilung von allen Anhörungsantwortenden begrüsst und als zweckmässig beurteilt worden. Vor allem wurde begrüsst, dass das interoperable Kernnetz gegenüber dem interoperablen Ergänzungsnetz (vgl. auf der in der Anhörung beigelegten Karte die hellgrünen Strecken, bisher "teilweise interoperable Strecken" genannt) auf einem Minimum gehalten werden soll. Eine kleine Anzahl von Streckenumteilungsanträgen sind dennoch im Rahmen der Anhörung eingereicht worden, teils von Eisenbahnunternehmen, teils von kantonallen Stellen.

Eine Normalspurbahn hat insbesondere aus Kostenüberlegungen beantragt, der EU nur die beiden Nord-Süd-Korridore als interoperables Kernnetz zu melden. Das übrige interoperable Normalspurnetz solle als teilweise interoperabel bezeichnet werden und somit nur das Verkehren aller interoperablen Fahrzeuge ermöglichen. Eine weitere Normalspurbahn hat beantragt, das interoperable Kernnetz möglichst klein zu halten.

2.4.3 Zeitliche Umsetzung

Es wurde verlangt, dass ein hinreichend ferner Zeithorizont für die Erfüllung der Bestimmungen (pro Strecke und evtl. sogar pro TSI-Teilsystem) ins Auge gefasst wird.