Rapporto esplicativo

Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine

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2.4.3.10 Verzicht auf die Subventionierung neuer Abwasseranlagen

Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes (Abwasser- und Abfallanlagen). Infolge zweier Revisionen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199169 wurden die Subventionsbestimmungen im Bereich der Abfallanlagen jedoch aufgehoben; die altrechtlichen Verpflichtungen sollen bis 2016 abgebaut werden. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die zunehmende Belastung der Gewässer durch Mikroverunreinigungen (bspw. Medikamentenrückstände, Hormone, Biozide etc.) einen Ausbau der bestehenden Abwasserreinigungsanlagen (ARA) nötig macht und dementsprechend neue Finanzierungsquellen erschlossen werden müssen.

Der Bundesrat erwog ursprünglich die Subventionierung der baulichen Massnahmen aus allgemeinen Bundesmitteln. Im Zuge der Aufgabenüberprüfung entschloss er sich jedoch, nach alternativen Finanzierungsmodellen Ausschau zu halten. Der am 25. April 2012 in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf sieht vor, die nötigen Investitionen von rund 1,2 Milliarden über eine gesamtschweizerische und verursachergerechte Lösung zu finanzieren. Zu diesem Zweck soll eine zweckgebundene Spezialfinanzierung geschaffen werden, mit welcher der Bund Abgeltungen an die Erstellung von Anlagen zur Ausscheidung von organischen Spurenstoffen gewährt. Der jährliche Finanzierungsbedarf von schätzungsweise 45 Millionen soll mit der Erhebung einer Abgabe von maximal 9 Franken pro Person und Jahr gedeckt werden. Der Bund übernimmt 75 Prozent der Investitionskosten. Die restlichen Kosten tragen die Eigentümer der ARA. Da die subventionierten baulichen Massnahmen an den Abwasserreinigungsanlagen in einem Zeitraum von 20 Jahren realisiert werden müssen, ist eine zeitliche Befristung der vorgeschlagenen Spezialfinanzierung und der damit zusammenhängenden Finanzhilfen vorgesehen. Die Vernehmlassung wurde im August 2012 abgeschlossen.

Mit der vorgeschlagenen Finanzierungslösung können gemäss vorliegendem Botschaftsentwurf Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt von jährlich rund 45 Millionen vermieden werden.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird die Botschaft gemäss aktueller Planung im Frühjahr 2013 zuhanden des Parlamentes verabschieden. Die Inkraftsetzung erfolgt frühestens auf 1.1.2015

2.4.3.11 Überprüfung und Reduktion der Anzahl Statistiken

Die Statistikproduktion des Bundes basiert auf dem „Statistischen Mehrjahresprogramm" (MJP). Das MJP legt die strategischen Ziele und Prioritäten fest und vermittelt einen Überblick über die wichtigsten statistischen Aktivitäten und Vorhaben. Mit dem MJP wird sichergestellt, dass die Bundesstatistik qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte statistische Informationen bereitstellt, wobei sie sich möglichst stark auf bestehende Verwaltungsregister stützt. Über das bilaterale Statistikabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat sich die Schweiz zur Produktion von

69 SR 814.20; GSchG