Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/146: Ordinanza sull'adeguamento delle strutture tariffali nell'assicurazione malattie · 84 pagine
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doivent être rémunérées de la même manière, indépendamment du lieu et de la struc-
ture où elles sont prodiguées.
Elle est d’autant plus choquante qu’elle s’accompagne d’une baisse arbitraire et linéaire
de 9% des points de prestations techniques. Ce procédé, qui contourne les partenaires
tarifaires, pénalise à nouveau les cliniques. Les coupes linéaires apportées par le DFI
au tarif des prestations techniques dans 14 chapitres de Tarmed ne semblent pas con-
formes aux règles économiques et aux principes de la loi sur l’assurance-maladie.
Die VNS/UPK beantragt, auf den Erlass der geplanten Verordnung zu verzichten. Mit VNS / Lukas den geplanten einschneidenden Massnahmen verfolgt der Bundesrat offenbar einzig Klinik / UPK und allein politische Ziele. Die Zahl von Fr. 200 Mio. ist aus der Luft gegriffen. Sie sind
der Preis, den der Bundesrat den Initianten der Volksinitiative „Ja zur Hausarztmedizin“
in Aussicht stellen musste, damit diese im Gegenzug ihre Initiative zurückziehen. Mit
anderen Worten ist die „Sachgerechtigkeit“ der angeordneten Umverteilung nicht nach-
gewiesen. Es kann nicht angehen, gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis KVG eine (angeblich)
nicht sachgerechte Tarifstruktur durch eine neue (nachweislich) nicht sachgerechte Ta-
rifstruktur abzulösen. Mit seinem pauschalen Vorgehen überschreitet der Bundesrat
seine Kompetenzen nach Art. 43 Abs. 5bis KVG, verletzt die Tarifgrundsätze des KVG
und verstösst gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Associazioni di categoria mediche nazionali
Der sich in der Vernehmlassung befindende Entwurf der Verordnung über die Anpas- FAMH sung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung geht in die richtige Richtung. Wir
befürworten schon seit Jahren die Stossrichtung, der zu Folge medizinische Leistungen
grundsätzlich über den Tarmed abgebildet werden müssen.
Für die FAMH geht es nicht an, dass sich die Hausärzte mangels eines korrekten
Grundeinkommens über Nebenerwerbsquellen wie das Praxislabor oder die Selbstdis-
pensation von Medikamenten finanzieren müssen. Denn Nebenerwerbe führen zu Fehl-
anreizen und unerwünschten Mengenausweitungen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung des Masterplans durch die Anpas-
sung des Tarmed eine Verschiebung von CHF 200 Millionen zu Gunsten der Grundver-
sorger bewirken wird. Dabei wird allerdings verschwiegen, dass bereits im Laborbereich
durch die Revision TransAL 1 eine Verbesserung von CHF 35 Millionen für das Praxis-
labor vorgesehen ist. Nicht transparent ist, ob diese Summe von 35 Millionen Bestand-
teil der erwähnten 200 Millionen, wobei dann nur 165 Millionen im Bereich des Tarmed
zu verschieben wären oder ob sie zu den 200 Millionen dazu kommt, so dass letztend-
lich die Verbesserung des Einkommens der Grundversorger 235 Millionen erreichen
würde? Erfolgt über die 200 Mio. CHF Besserstellung hinaus noch eine Verbesserung
um 35 Mio. CHF durch die Erhöhung Praxislabortarife, dann wird das Fuder überladen.
Wir können nachvollziehen, dass der Bundesrat seit dem 1.1.2013 in Art. 43, Abs. 5bis FASMED eine subsidiäre Kompetenz besitzt, per Verordnung in den Ärztetarif TARMED einzu-
greifen, wenn sich die Tarifstruktur als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Ta-
rifpartner nicht auf eine Revision einigen können. Nicht jeder Dissens erlaubt einen Ein-
griff in die Tarifautonomie gestützt auf diese Bestimmung. Wenn ein an die Tarifpartner
gerichtetes politisch motiviertes Anliegen faktisch nicht umsetzbar ist oder den Bestim-
mungen des KVG widerspricht, liegt das Problem nicht bei der Nicht-Einigung der Tarif-
partner. Wenn Art. 43, Abs. 5bis zur Umsetzung politischer Forderungen eingesetzt
wird, ist ein erster Schritt hin zur Verstaatlichung des Tarifsystems zu erkennen. Bei ei-
ner solchen Entwicklung fürchten wir insbesondere negative Auswirkungen auf die Inno-
vationen bei medizinischen Diagnose- und Therapiemethoden.
La fmCh /SGGG rejette le présent projet d’ordonnance. fmCh / SGGG Les exigences juridiques conditionnant le recours du Conseil fédéral à la compétence
subsidiaire ne sont pas remplies:
Le Conseil fédéral n’est pas en mesure de prouver l’inadéquation de la struc-
ture tarifaire.
Il n’existe pas de divergence d’opinions entre les partenaires tarifaires au sens
de l’art. 43 al. 5bis LAMal.
L’intervention tarifaire prévue est contraire au droit:
La position additionnelle n’est pas appropriée.