Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten
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den geplanten einschneidenden Massnahmen verfolgt der Bundesrat offenbar einzig Klinik / UPK und allein politische Ziele. Die Zahl von Fr. 200 Mio. ist aus der Luft gegriffen. Sie sind
der Preis, den der Bundesrat den Initianten der Volksinitiative „Ja zur Hausarztmedizin“
in Aussicht stellen musste, damit diese im Gegenzug ihre Initiative zurückziehen. Mit
anderen Worten ist die „Sachgerechtigkeit“ der angeordneten Umverteilung nicht nach-
gewiesen. Es kann nicht angehen, gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis KVG eine (angeblich)
nicht sachgerechte Tarifstruktur durch eine neue (nachweislich) nicht sachgerechte Ta-
rifstruktur abzulösen. Mit seinem pauschalen Vorgehen überschreitet der Bundesrat
seine Kompetenzen nach Art. 43 Abs. 5bis KVG, verletzt die Tarifgrundsätze des KVG
und verstösst gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Gesamtschweizerische Fachgesellschaften
Der sich in der Vernehmlassung befindende Entwurf der Verordnung über die Anpas- FAMH sung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung geht in die richtige Richtung. Wir
befürworten schon seit Jahren die Stossrichtung, der zu Folge medizinische Leistungen
grundsätzlich über den Tarmed abgebildet werden müssen.
Für die FAMH geht es nicht an, dass sich die Hausärzte mangels eines korrekten
Grundeinkommens über Nebenerwerbsquellen wie das Praxislabor oder die Selbstdis-
pensation von Medikamenten finanzieren müssen. Denn Nebenerwerbe führen zu Fehl-
anreizen und unerwünschten Mengenausweitungen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung des Masterplans durch die Anpas-
sung des Tarmed eine Verschiebung von CHF 200 Millionen zu Gunsten der Grundver-
sorger bewirken wird. Dabei wird allerdings verschwiegen, dass bereits im Laborbereich
durch die Revision TransAL 1 eine Verbesserung von CHF 35 Millionen für das Praxis-
labor vorgesehen ist. Nicht transparent ist, ob diese Summe von 35 Millionen Bestand-
teil der erwähnten 200 Millionen, wobei dann nur 165 Millionen im Bereich des Tarmed
zu verschieben wären oder ob sie zu den 200 Millionen dazu kommt, so dass letztend-
lich die Verbesserung des Einkommens der Grundversorger 235 Millionen erreichen
würde? Erfolgt über die 200 Mio. CHF Besserstellung hinaus noch eine Verbesserung
um 35 Mio. CHF durch die Erhöhung Praxislabortarife, dann wird das Fuder überladen.
Wir können nachvollziehen, dass der Bundesrat seit dem 1.1.2013 in Art. 43, Abs. 5bis FASMED eine subsidiäre Kompetenz besitzt, per Verordnung in den Ärztetarif TARMED einzu-
greifen, wenn sich die Tarifstruktur als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Ta-
rifpartner nicht auf eine Revision einigen können. Nicht jeder Dissens erlaubt einen Ein-
griff in die Tarifautonomie gestützt auf diese Bestimmung. Wenn ein an die Tarifpartner
gerichtetes politisch motiviertes Anliegen faktisch nicht umsetzbar ist oder den Bestim-
mungen des KVG widerspricht, liegt das Problem nicht bei der Nicht-Einigung der Tarif-
partner. Wenn Art. 43, Abs. 5bis zur Umsetzung politischer Forderungen eingesetzt
wird, ist ein erster Schritt hin zur Verstaatlichung des Tarifsystems zu erkennen. Bei ei-
ner solchen Entwicklung fürchten wir insbesondere negative Auswirkungen auf die Inno-
vationen bei medizinischen Diagnose- und Therapiemethoden.
Die fmCh/SGGG lehnt den vorliegenden Verordnungsentwurf ab. fmCh / SGGG Die rechtlichen Voraussetzungen für die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates sind
nicht erfüllt:
• Der Bundesrat ist nicht in der Lage, die fehlende Sachgerechtigkeit der Tarifstruk-
tur nachzuweisen.
• Es liegt keine Uneinigkeit der Tarifpartner im Sinn von Art. 43 Abs. 5bis KVG vor.
Der geplante Tarifeingriff ist rechtswidrig:
• Die Zuschlagsposition ist nicht sachgerecht.
• Die lineare Kürzung von 9,0 Prozent der Taxpunkte von technischen Leistungen
(TL) ist nicht sachgerecht.
• Die Auswahl der zu kürzenden technischen Leistungen ist willkürlich und nicht
sachgerecht.
• Die Ungleichbehandlung von Hausarztpraxen und Spitälern ist nicht sachgerecht.
Die Ziele des Bundesrates lassen sich mit dem geplanten Eingriff nicht zweckmässig er-
reichen.
Der geplante Tarifeingriff hat gravierende Nachteile für Versicherte und Patienten.
Der geplante Tarifeingriff gefährdet die Tarifautonomie und die Qualität anderer Ta-
rifstrukturen.