Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/146: Ordinanza sull'adeguamento delle strutture tariffali nell'assicurazione malattie · 84 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Tätigkeit – für jedes Modul separat. Die einzelne Untersuchung kann nicht automatisiert

werden und bedarf technischen Geschicks. Trotz dieser Verantwortung und einer

gründlichen Ausbildung ist die aktuelle Entlohnung relativ bescheiden. Eine weitere Ab-

senkung würde zu einer Verminderung des AHV-pflichtigen Einkommens führen, wobei

zu bemerken ist, dass die Neurologen, wie die Pädiater, sich schon jetzt eher am unte-

ren Ende der Rangliste (Quelle FMH 2007) bzw. unterhalb des Durchschnitts befinden.

Wir bitten daher dringendst, den bisherigen Tarif beizubehalten oder sogar eine Erhö-

hung zu diskutieren.

Die SGNM widerspricht, dass diese rechtlichen Voraussetzungen für die Anpassung der SGNM Tarifstruktur erfüllt sind. Der Bundesrat hat die aktuell gültige Version 1.08 der Ta-

rifstruktur für ambulante ärztlicheLeistungen TARMED am 15. Juni 2012 genehmigt. Da-

mit wurde festgestellt, dass die Tarifstruktur den Anforderungen des KVG entspricht und

sachgerecht ist. Der Kommentar des Verordnungsentwurfs belegt nicht, dass dieser

Punkt nicht mehr erfüllt ist.

Der geplante Eingriff in die Tarifstruktur dient nicht dazu, Sachgerechtigkeit wiederher-

zustellen. Er entspricht einer Quersubventionierung einer Ärztegruppe durch eine Ta-

rifsenkung bei einer anderen Ärztegruppe ohne betriebswirtschaftliche Rechtfertigung.

Auch die Auswahl der TARMED-Kapitel, deren Leistung gekürzt werden soll, ist nicht

sachgerecht. Die geplanten Anpassungen sind daher rechtswidrig. Die Nuklearmedizin

lehnt daher den geplanten Tarifeingriff ab.

Es ist unserer Gesellschaft ein grosses Anliegen, Ihnen mit diesem Schreiben unsere SGNR ausdrückliche Unterstützung der in dieser Stellungnahme [Stellungnahme der fmCh] ge-

äusserten Meinung mitzuteilen.

(…) besitzt der Bundesrat (BR) keine Datengrundlagen, um die aktuellen und vergange- SGPath (SGZ, nen Produktionskosten und damit auch die Erträge in der Pathologie zu beurteilen. Der SGMP, SGNP, geplante Eingriff hat einen negativen Einfluss auf die Qualität der medizinischen Versor- SGDP) gung.

Die zu prognostizierenden Mindereinnahmen der Institute für Pathologie (6-7% der Jah-

reseinnahmen) können nicht durch vermehrte Automatisierung aufgefangen werden.

Die Mindervergütung von Leistungen des auf veralteten Modellinhalten beruhenden Ka-

pitels 37 führt zu Lohneinbussen bei biomedizinischen Analytikerinnen und zu Investiti-

onsaufschub.

Wir müssen (…) davon ausgehen, dass die der Verordnung zugrunde liegenden Be-

rechnungen nicht die effektiven Kosten der Leistungen, welche im Gesundheitssystem

unter Kapitel 37 abgerechnet werden und von einem Pathologie-Institut refinanziert wer-

den müssen, berücksichtigen.

In der jetzt vorliegenden Verordnung werden Berufsgruppen klar selektiv benachteiligt,

was der Politik einer Gleichbehandlung widerspricht. Zudem widerspricht die verordnete

Massnahme auch dem Prinzip der Kostenneutralität, da es einerseits zu negativen

Folgeverschiebungen im stationären Bereich, andererseits aber auch zu Mehrkosten

i.R. der Umstellung der Massnahmen kommen wird.

Auf der Basis von Art. 55 Abs. 1 KVG ist eine Senkung der TL in Kap 37 nicht rechtens

(…).

Wir unterstützen die FMH in ihrem Bestreben eine sachgerechte finanzielle Bewertung SGPMR der Leistungen aller Ärztinnen und Ärzte – Grundversorger wie Spezialisten – zu errei-

chen und willkürliche isolierte Tarifeingriffe zu unterlassen.

Eine Quersubventionierung einer Ärztegruppe durch eine Tarifsenkung bei andern Ärz- SGR-SSR tegruppen ohne eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der Tarifsenkungen, kann im

besten Willen nicht als Gleichbehandlung und betriebswirtschaftlich bezeichnet werden.

Der (…) Eingriff in die Tarifstruktur Tarmed hat Auswirkungen, welche sich nicht nur auf

das KVG beschränken, sondern gleichermassen auch die Tarifstruktur des UVG, des

MVG und des IVG betreffen. In diesen Gesetzen ist die subsidiäre Tariffestsetzung

durch den Bundesrat nicht vorgesehen.

(…) wurden alle Daten der eidgenössischen Sozialversicherer (UV/MV/IV) nicht berück-

sichtigt. Das umverteilte Kostenvolumen liegt folglich deutlich höher als die angepeilten

200 Millionen.

Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass die Versicherten mit einer hohen und nicht voll-

umfänglich genutzten Franchise, die neue Tarifposition zugunsten der Grundversorger