Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/4: Limita il numero di fornitori di prestazioni autorizzati a esercitare a carico dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OLNF) · 54 pagine

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cherung der Kontrahierungszwang. Damit fällt die Zulassung der Leistungserbringer in

die Zuständigkeit der Versicherer, die folglich ohnehin über die entsprechenden Infor-

mationen verfügen, währendem eine Meldepflicht für die Kantone mit unverhältnismäs-

sigem Aufwand verbunden wäre und einen administrativen Leerlauf bedeuten würde.

Auch Abs. 2 und 3 können nur Geltung beanspruchen, wenn ein Kanton die in Einrich-

tungen nach Art. 36a KVG tätigen Ärztinnen und Ärzte vom Zulassungsstopp nach Art.

1 Abs. 1 nicht ausgenommen hat und/ oder den ambulanten Bereich der Spitäler dem

Zulassungsstopp unterstellt hat. Eine entsprechende Verdeutlichung wäre auch hier

wünschenswert.

Den Kantonen werden neue Aufgaben übertragen, und sie müssen dem BAG und den GDK Versicherern die entsprechenden Daten melden. Dies ist mit einem zusätzlichen Ar-

beitsaufwand verbunden. Es ist sicherzustellen, dass für Kantone, welche nicht von den

Regelungen Gebrauch machen wollen, keine zusätzlichen Meldepflichten entstehen.

Damit Kantone, die von den Regelungen Gebrauch machen wollen, ihre Kontrollfunktion

wahrnehmen können, müssen sie über die Daten der Versicherer verfügen. Deshalb

schlagen wir vor, diesen Artikel mit einem Absatz 4 wie folgt zu ergänzen: «Die Versi-

cherer melden den Kantonen innert Monatsfrist die Daten, mit denen sie die erforderli-

chen Kontrollen durchführen können, um die Versorgungsdichte im Kanton zu beurtei-

len».

Damit die Kantone laufend über die aktuellen Ressourcen im ambulanten Bereich Be- FMH scheid wissen, werden die Spitaler verpflichtet, dem Kanton unter anderem das Pensum

der in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen. Für die Ein-

richtungen gemäss Art. 36a KVG und die übrigen ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte

besteht keine Pflicht, den Kantonen ihr Arbeitspensum zu melden. Die Kantone würden

für die Beurteilung der medizinischen Versorgungsdichte auf die Zahlen der SASIS AG

abstellen. Wie bereits weiter oben erklärt, ergeben sich indes aus die Arbeitspensen der

Ärztinnen und Ärzte aus diesen Zahlen nicht. Die Kantone konnten die aktuellen Res-

sourcen im ambulanten Bereich daher nur aufgrund der ärzteeigenen Daten feststellen.

Damit die Kantone laufend über die aktuellen Ressourcen im ambulanten Bereich Be- KKA scheid wissen, werden die Spitäler verpflichtet, dem Kanton unter anderem das Pensum

der in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen. Für die Ein-

richtungen gemäss Art. 36a KVG und die übrigen ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte

besteht keine Pflicht, den Kantonen ihr Arbeitspensum zu melden. Die Kantone würden

für die Beurteilung der medizinischen Versorgungsdichte auf die Zahlen der santésuisse

bzw. SASIS AG abstellen. Wie bereits weiter oben erklärt, ergeben sich indes aus die

Arbeitspensen der Ärztinnen und Ärzte aus diesen Zahlen nicht. Die Kantone könnten

die aktuellen Ressourcen im ambulanten Bereich daher nur aufgrund der ärzteeigenen

Daten feststellen.

Art. 7 Abs. 2: Auch hier wird fälschlicherweise nur auf die Zahl der Ärztinnen und Ärzte VSAO abgestellt. Unserer Ansicht nach müsste wenn schon auch das Pensum berücksichtigt

und gemeldet werden.

Art. 7 Abs. 3: Wie bereits oben ausgeführt arbeiten die meisten Spitalärztinnen und -

ärzte sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Die geforderte Meldung ist

daher unmöglich oder zumindest ausserordentlich aufwändig.

La surcharge administrative engendrée par ces communications obligatoires mensuel- SMSR les concernant l'activité au sein des institutions sera coûteuse pour les institutions et les

administrations cantonales, à moins qu'une solution informatique de guichet online ne

soit créé, mais ce n'est pas encore le cas!