Rapport sur les résultats
Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
in zunehmender Auflösung begriffenen Verbandsstrukturen der Versicherer zu inflatio-
nären Informationsansprüchen führen. Die Kantone erstatten der von den Versicherern
beauftragten Betreiberin des Zahlstellenregisters ZSR regelmässig Meldung über die
erteilten Praxisbewilligungen in allen Berufsbereichen mit OKP-Zulassung. Zusätzliche
Meldungen nach VEZL sind somit überflüssig.
Die in Art. 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Meldepflichten zu den in Spitälern und Ambulatorien tätigen Ärztinnen und Ärzten würden zumindest in jenen Kantonen, die von einer
rigiden Umsetzung des Zulassungsstopps absehen, einen unverhältnismässigen Admi-
nistrativaufwand mit sich bringen. Mit Blick auf die absehbare föderalistische Vielfalt des Vollzugs wäre es angezeigt, die Regelung der Meldepflichten in diesen Bereichen den
Kantonen zu überlassen und auf übergeordnete Vorgaben des Bundes zu verzichten.
Zu Art. 7 Bst. b SG Die Meldepflicht sollte ausschliesslich auf Ärztinnen und Ärzte beschränkt sein, die dem kantonalen Zulassungsstopp unterliegen und bei denen eine Zulassung erteilt oder nicht erteilt worden ist. Die darüber hinaus vorgeschlagene Meldepflicht betreffend die Per-
sonalien der im ambulanten Bereich von Spitalern nach Art. 39 des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung (KVG) tätigen Ärztinnen und Ärzte geht unseres Erach-
tens zu weit und würde zu einem erheblichen und in der Sache nicht gerechtfertigten
Verwaltungsaufwand führen.
In Art. 7 Abs. 2 VEZL wird eine Meldepflicht für Einrichtungen statuiert. Aus Art. 7 Abs. 2 SO VEZL könnte der falsche Schluss gezogen werden, Einrichtungen dürften die Anzahl
der für die Einrichtung tätigen Ärztinnen und Ärzte beliebig - also ohne Rücksicht auf
den Zulassungsstopp - verändern. Dies steht dem Sinn und Zweck des Zulassungs-
stopps klar entgegen. Art. 7 Abs. 2 VEZL bzw. die Erläuterungen dazu sollten präzisiert werden.
Bezüglich Absatz 1lit. b muss verdeutlicht werden, dass diese Meldepflicht nicht für TG Kantone gelten kann, die generell von der Umsetzung des Zulassungstopps abgesehen haben. Für Ärztinnen und Ärzte aus entsprechenden Kantonen gilt hinsichtlich ihrer
Anerkennung als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung der Kontrahierungszwang. Damit fällt die Zulassung der Leis-
tungserbringer in die Zuständigkeit der Versicherer, die folglich ohnehin über die ent-
sprechenden Informationen verfügen, währenddessen eine Meldepflicht für die Kantone mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und einen administrativen Leerlauf bedeuten würde.
Auch Absatz 2 und 3 können nur Geltung beanspruchen, wenn ein Kanton die in Ein-
richtungen nach Art. 36a KVG tätigen Ärztinnen und Ärzte vom Zulassungsstopp nach
Art. 1 Abs. I nicht ausgenommen hat und/oder den ambulanten Bereich der Spitäler
dem Zulassungstopp unterstellt hat. Eine entsprechende Verdeutlichung wäre auch hier wünschenswert.
Con riferimento a quanta espresso sopra ad art. 2 va stralciato l'obbligo di annunciare TI agli assicuratori identità dei medici attivi ambulatorialmente in ospedale. Questa identità spesso non è nota.
Le délai d'un mois pour communiquer aux cantons les fluctuations, de nombre ou d'acti- VD vité, risque de s'avérer inapplicable pour les institutions ambulatoires (36a LAMal) et les hôpitaux. Nous relevons, à nouveau, un flou entre une limitation par le nombre de mé-
decins (annexe 1) applicable à l'alinéa 2 de cet article et la prise en compte du taux
d'activité stipulé à l'alinéa 3. Ceci doit être éclairci.
Bezüglich Abs. 1 Bst. b muss verdeutlicht werden, dass diese Meldepflicht nicht für ZH Kantone gilt, die allgemein von der Umsetzung des Zulassungsstopps absehen. Für
Ärztinnen und Ärzte aus entsprechenden Kantonen gilt hinsichtlich ihrer Anerkennung
als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-